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Autor: André Kirschbaum

Wirtschaftsprüfer PRC - Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Urlaubsrückstellungen

Rückstellungen sind ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Jahresabschlusses. Gerade bei personalintensiven Unternehmen ist die Anzahl der nicht genommenen Urlaubstage besonders groß. Die für diese Tage zu bildende Urlaubsrückstellung kann dann
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Wirtschaftsprüfer PRC - Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Geringwertige Wirtschaftsgüter: neue Schwellenwerte

Werden selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter angeschafft, so sind diese sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich zu aktivieren. Für die sogenannten Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es steuerrechtliche Schwellenwerte, die für Entlastung der
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Wirtschaftsprüfer PRC - Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Geschenke an Geschäftspartner

Gründe für Geschenke an Geschäftspartner gibt es viele. Der bekannteste ist das alljährliche Geschenk an Weihnachten, um Kunden und Geschäftspartnern für die Treue und Zusammenarbeit zu danken. Doch spätestens nach
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Gerichtsurteil Auskunftspflicht kommunaler Unternehmen

Auskunftspflicht kommunaler Unternehmen

Mit Urteil vom 16. März 2017 hat der Bundesgerichthof (BGH) entschieden, dass auch mehrheitlich kommunale Energie- und Wasserversorgungsunternehmen presserechtlich zur Auskunft gegenüber Journalisten verpflichtet sind. Hinter diesem Urteil stand die
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PRC - Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, kommunaler Gesamtabschluss

Erleichterungen für den kommunalen Gesamtabschluss

Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses Gemäß § 112 Abs. 5 HGO haben Gemeinden und Städte den ersten Gesamtabschluss spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2015 aufzustellen. Die Pflicht zur Aufstellung obliegt
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Der neue Anlagenspiegel nach BilRUG

Änderung der gesetzlichen Grundlagen Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, kurz BilRUG, verpflichtend anzuwenden. Durch das BilRUG verändert sich auch die gesetzliche Grundlage des Anlagenspiegels. Bisher
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Anhang: Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl nach HGB

Gemäß § 285 Nr. 7 HGB ist im Anhang einer Kapitalgesellschaft die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen anzugeben. Jedoch gibt das HGB an gleicher Stelle keine Hinweise
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