Werden selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter angeschafft, so sind diese sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich zu aktivieren. Für die sogenannten Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es steuerrechtliche Schwellenwerte, die für Entlastung der Unternehmer sorgen sollen. So können bisher Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) bis netto 150 EUR sofort aufwandswirksam ohne gesonderte Erfassung gebucht werden. Zudem besteht ein Wahlrecht, die Sofortabschreibung für GWGs mit AHK bis netto 410 EUR oder die Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) für alle Geringwertigen Wirtschaftsgüter zwischen netto 150 EUR und 1.000 EUR anzuwenden.
Voraussetzungen für Geringwertige Wirtschaftsgüter
In den Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregelung fallen ausschließlich selbstständig nutzbare Vermögensgegenstände, die eine begrenzte Nutzungsdauer haben. Durch das Kriterium der selbstständigen Nutzbarkeit verlieren viele Wirtschaftsgüter die Klassifizierung als Geringwertiges Wirtschaftsgut, obwohl die AHK weniger als netto 410 EUR betragen. Das praktischste Beispiel hierfür sind Peripheriegeräte für Computer. Ist ein Drucker mit Anschaffungskosten in Höhe von netto 250 EUR auf den ersten Blick ein Geringwertiges Wirtschaftsgut, so ist dieser ohne einen Computer nicht selbstständig nutzbar. Der Drucker kann folglich ohne den Computer seine betriebliche Zweckbestimmung nicht erfüllen. Peripheriegeräte müssen daher in der Regel zusammen mit dem Computer abgeschrieben werden.
GWG-Schwellenwert ab 2018
Mit Beschluss des Bundestages vom 27. April 2017 und der Zustimmung des Bundesrates vom 2. Juni 2017 wird der Schwellenwert für die GWGs von netto 410 EUR auf netto 800 EUR erhöht. Der neue Schwellenwert gilt erstmals für alle nach dem 31.12.2017 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter. Zudem wird der Schwellenwert für die sofortige aufwandswirksame Erfassung von netto 150 EUR auf netto 250 EUR angehoben. Dies führt dazu, dass für alle nach dem 31.12.2017 angeschafften oder hergestellten Geringwertigen Wirtschaftsgüter mit AHK zwischen netto 250 EUR und netto 1.000 EUR in einem Sammelposten zusammengefasst und über fünf Jahre abgeschrieben werden können.
Gründe
Vor dem Hintergrund, dass der Schwellenwert für die sofortige aufwandswirksame Erfassung seit 1965 nicht mehr geändert wurde und unter Berücksichtigung der seitdem erfolgten Preissteigerungen, erscheint diese Anpassung als notwendig, um vor allem den Mittelstand weiter zu entlasten und Investitionen zu fördern. Im Gespräch war zunächst sine Anhebung des Schwellenwertes für die Sofortabschreibung der GWGs auf netto 1.000 EUR und die zeitgleiche Abschaffung der Poolabschreibung. Hier entschieden sich die Koalitionsfraktionen jedoch gegen eine weitere Entlastung der Unternehmer bzw. Vereinfachung des Steuerrechts.
Handelsrecht
Das Handelsrecht sieht Geringwertige Wirtschaftsgüter bzw. deren abweichende Bilanzierung nicht vor und auch die umgekehrte Maßgeblichkeit gilt seit dem BilMoG (2009) nicht mehr, die Übertragung dieser neuen steuerlichen Regelung wird jedoch nach herrschender Meinung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bisher und auch in Zukunft als gerechtfertigt angesehen. Dies gilt jedoch nur so lange, wie das den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsprechende Bild nicht wesentlich verzerrt wird.
Haben Sie Fragen zur Abschreibung Geringwertiger Wirtschaftsgüter oder weiteren Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!