Gründe für Geschenke an Geschäftspartner gibt es viele. Der bekannteste ist das alljährliche Geschenk an Weihnachten, um Kunden und Geschäftspartnern für die Treue und Zusammenarbeit zu danken. Doch spätestens nach Eingang der Rechnung für das Geschenk stellen sich dem Schenkenden mehrere Fragen: Können die Aufwendungen für die Geschenke als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn ja, in welcher Höhe, und kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?
Abzugsfähigkeit
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner oder Kunden sind, so weiß es jeder Unternehmer, bis zu 35 EUR netto abzugsfähig. Diese goldene Regel findet sich in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG wider. Ist ein Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, muss er von den Rechnungsbruttowerten ausgehen.
Um die 35 EUR Grenze richtig zu bewerten, sind alle Geschenke pro Person (natürliche sowie juristische) pro Jahr zu berücksichtigen. Bei Überschreiten der Grenze sind alle Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Ausnahme
Es gibt jedoch eine Ausnahme zu dieser Regel: Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, über 35 EUR bleiben als Betriebsausgabe abzugsfähig und können weiterhin dem Vorsteuerabzug unterzogen werden, wenn der Beschenkte das Präsent nur für seine beruflichen Aktivitäten nutzen kann (gemäß Einkommensteuerrichtlinie 4.10 Abs. 2 S. 4). Beispielsweise ist der Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn ein Unternehmer einem Gastronom einen neuen Tresen im Wert von 5.000 EUR netto schenkt, obwohl der Wert die 35 EUR Grenze überschreitet. Denn das Geschenk wird nur betrieblich genutzt.
Tipps
Es ist ratsam, das Geschenk ausführlich, bspw. mittels Foto, zu dokumentieren und diese Dokumentation in den Geschäftsunterlagen aufzubewahren, um bei späteren Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfungen das Geschenk einfach und schnell nachweisen zu können. Des Weiteren sollte auf die korrekte Verbuchung geachtet werden. § 4 Abs. 7 S. 1 EStG verlangt, dass alle Aufwendungen für Geschenke, die abzugsfähig sind, einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Andernfalls erlischt die Möglichkeit zum Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.
Haben Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschenke oder weiteren Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!