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Erleichterungen für den kommunalen Gesamtabschluss

PRC - Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, kommunaler Gesamtabschluss

Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses

Gemäß § 112 Abs. 5 HGO haben Gemeinden und Städte den ersten Gesamtabschluss spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2015 aufzustellen. Die Pflicht zur Aufstellung obliegt dem Gemeindevorstand (Magistrat) und hat innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen (§ 112 Abs. 9 HGO).

Kommunen müssen grundsätzlich einen Gesamtabschluss aufstellen, wenn ihnen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an Aufgabenträgern, die ihren Jahresabschluss nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufstellen, zustehen (§ 112 Abs. 7 HGO). Mit anderen Worten: sie üben einen beherrschenden Einfluss auf einen Aufgabenträger aus.

Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses

Im Gegensatz zur Regelung nach dem Handelsgesetzbuch sind Gemeinden grundsätzlich auch dann zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses verpflichtet, wenn sie ausschließlich Beteiligungen besitzen, auf die sie lediglich einen maßgeblichen Einfluss auswirken können.

Eine Konsolidierung dieser nach §§ 311 und 312 HGB bewerteten Beteiligungen verbesserten die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage jedoch kaum. Eine Aufstellung und Prüfung dieser Abschlüsse ist mit hohem Ressourcenverbrauch verbunden, dem im Sinne der Wirtschaftlichkeit (gem. § 92 Abs. 2 HGO) kein angemessener Nutzen gegenübersteht.

Hier kann es empfehlenswert sein, dass Kommunen, die keine vollkonsolidierungspflichtigen Beteiligungen besitzen, eine Befreiung der Aufstellungspflicht intensiv untersuchen.

Befreiung wegen untergeordneter Bedeutung

Es existieren keine größenabhängigen Befreiungsvorschriften. Der § 112 Abs. 5 Satz 4 HGO in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 4 HGO sieht jedoch vor, dass Aufgabenträger, die auf die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind, nicht einbezogen werden müssen.

Entsprechend der GemHVO wurde für die Prüfung der Aufstellungspflicht bzw. der Einbeziehungspflicht einzelner Aufgabenträger, also für die Prüfung der Frage, ob Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind, ein komplexes Berechnungsschema vom Land Hessen vorgegeben.

Sollten Sie bei der Prüfung der Aufstellungspflicht des Gesamtabschlusses in Ihrer Kommune Unterstützung benötigen, bieten wir, die PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ihnen diese mit einer attraktiven pauschalen Vergütung an.

Schreiben Sie uns einfach eine Email oder rufen Sie uns an!

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