Ist die Offenlegung des Jahresabschlusses für das vorherige Geschäftsjahr schon erledigt?
Gemäß § 325 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften (z.B. Geschäftsführer) diese folgende Unterlagen offenzulegen: – der festgestellte/gebilligte Jahresabschluss (inkl. Anhang) – der Bestätigungsvermerk (bei prüfungspflichtigen Unternehmen) – der