Gemäß § 325 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften (z.B. Geschäftsführer) diese folgende Unterlagen offenzulegen:
– der festgestellte/gebilligte Jahresabschluss (inkl. Anhang)
– der Bestätigungsvermerk (bei prüfungspflichtigen Unternehmen)
– der Lagebericht (bei AG auch der Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung nach §161 AktG)
Die Veröffentlichung hat spätestens bis zum 31.12. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen (z.B. so muss die Offenlegung für das Geschäftsjahr vom 31.12.2016 bis spätestens zum 31.12.2017 erfolgen)Beachten Sie auch Erleichterungsvorschriften bzw. Befreiungsvorschriften (u.a. §327 HGB).
Wussten Sie, dass der Auftrag an Ihren Steuerberater/Wirtschaftsprüfer nicht automatisch die Offenlegung beinhaltet. Dies hat mehrere Gründe:
– Der Steuerberater verfügt oftmals nicht über die offenzulegenden Unterlagen (z.B. Lagebericht, Gesellschafterbeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses, etc.)
– Wer trägt neben den Kosten des Bundesanzeigers die Kosten der Veröffentlichung?
– Wer trägt bei einer fehlerhaften Offenlegung das Ordnungsgeld (von bis zu 2.500,00 EUR oder mehr)?
Ergo: Vereinbaren Sie mit ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer eine gesonderte Regelung, in der alle möglichen strittigen Punkte festgehalten werden, so das man ruhig und gewissenhaft den Sekt zum Jahresende genießen und ohne Altlasten in das neue Jahr starten kann.
Wir von PRC helfen Ihnen dabei. Sprechen Sie uns unverbindlich an.