Die gesplittete Abwassergebühr wird Pflicht. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gießen hat einer Gemeinde im Vogelsbergkreis (Hessen) das Einziehen der Abwassergebühr nach der geltenden Satzung, ohne die gesplittete Abwassergebühr, untersagt. Ein Bürger dieser Gemeinde hatte ein Eilantrag gestellt und mit diesem Erfolg gehabt.
Notwendigkeit gesplittete Abwassergebühr
Das Gericht bekräftigt die Notwendigkeit einer Satzung, nach dem sich der Abwasserbeitrag sich nicht allein nach dem Frischwassermaßstab, sondern auch dem Niederschlagswasser bemisst. Das Gericht begründet sein Urteil mit dem fehlenden „Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung“.
Ausnahmen zulässig
Beträgt der Anteil des Niederschlagswassers einer Kommune nicht mehr als 12 %, so darf der Abwasserbeitrag nach dem Frischwasserverbrauch bemessen werden. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Frischwasserverbrauch und des abzuleitenden Niederschlagswassermenge nahezu gleich sei, bedürfe es einer besonderen Berücksichtigung des Niederschlagswassers nicht. Ausnahmen hiervon seien sehr gering und bedürfen hoher Auflagen.
Die Entscheidung war zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
VG Gießen, Urteile vom 07.10.2014 – 8 K 673/13.GI und 8 K 672/13.GI –
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