Diese provokative Frage würden viele Unternehmer reflexartig mit einem „Nein!“ beantworten.
Gut, lassen wir die Meinung erst einmal soweit stehen und werfen einen Blick in die jüngere Vergangenheit ohne gleich auf die Weltwirtschaftskrise zu Beginn des vorherigen Jahrhunderts einzugehen. Jene Zeit galt nämlich als Geburtsstunde des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer. Danach sollten solche Desaster vermieden werden.
Finanzkrise und Wirtschaftsprüfer
Es ist noch nicht lange her, da platzten Blasen überall auf der Welt (Internet, Immobilien, etc.). Die Kritik am Wirtschaftsprüferberufsstand ist im Vergleich zur Meinung von Ratingagenturen, Banken und Finanzaufsichtsbehörden eher verhalten geblieben – überraschenderweise. In dieser Zeit ist der Berufsstand um einige größere Prüfungsgesellschaften kleiner geworden und auch sonst, hat man sich einer großen Anzahl von Regularien auferlegt. So wurde plötzlich nach-, ober-, über- und sondergeprüft.
Grenzen der Abschlussprüfung
Trotz dieser Regularien darf man als Investor oder Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens nicht zu viel von dem Wirtschaftsprüfer verlangen. Er kann zwar viel, aber er hat keine hellseherischen Fähigkeiten – genauso wenig wie der Unternehmer selbst. Er kann bei Posten des Jahresabschlusses (Bilanz oder Gewinn- oder Verlustrechnung) eine „handwerklich“ zutreffende Ermittlung eines Wertes bestätigen – so gut wie es jedenfalls im Rahmen einer Prüfungshandlung möglich ist. Somit unterliegt das Urteil schon mit einem gewissen „Vorbehalt“. Da jedes Prüffeld einem gewissen Vorbehalt unterliegt, macht der als „wahr“ testierte Jahresabschluss nicht besser. Das Urteil „…entspricht den wahren Verhältnissen…“ kann man nach einem üblichen Verständnis nicht geben, denn ob es „wahr“ ist, wird erst die Zukunft zeigen.
Vor allem Unternehmensrisiken als Funktion der Unsicherheit über künftige Entwicklungen spielen hier eine wichtige Rolle. Auch der Abschlussprüfer kann eine Krise nicht hervorsehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit von der Unternehmensleitung mit „einmal in 100 Jahren“ quantifiziert wird. Soll man als Prüfer nunmehr berichten, dass es nun 99 Jahre gut gegangen ist und bald das 100. Jahr anbricht…?
Soll ein Wirtschaftsprüfer eine drohende Schieflage die Sanierungsbemühungen der Geschäftsleitung mit einer Testateinschränkung (z.B. „…fehlende Going-Concern-Prämisse…“) unterlaufen und von einem Scheitern der anstehenden Gläubigergespräche ausgehen?
Darf man als Wirtschaftsprüfer der Risikobeurteilung der Unternehmensleitung eine nicht anforderungsgerechte Sorgfalt unterstellen und hierdurch weitere Risiken hervorrufen, die im vorliegenden Abschluss nicht berücksichtigt sind?
Solche Formulierungen entsprechen der gesetzlichen Vorgabe der „allgemeinverständlichen und problemorientierten Beurteilung“. Erwartet jemand ernsthaft solche Testate für künftige Prognosen? Bisher gibt es diese Beurteilungen nur für die Vergangenheit – weil jeder die Wirklichkeit kennt.
Erwartungslücke
Die Lücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit wird durch neue Regularien für die Wirtschaftsprüfung immer weiter ausgeweitet, die immer unerfüllbarer wird – nicht zuletzt aufgrund der Konkurrenzsituation in der Branche. Die neuen Regularien sind jedoch in erster Linie auf Großunternehmen abgestellt, welche durch die sog. „Big four“ (PWC, KPMG, EY, Deloitte) geprüft werden. Trotz neuer Regelungen wurde von EU-Parlamentariern sogar das Wort „Deregulierung“ in den Mund genommen. Hierbei war sogar die Abschaffung der Abschlussprüfung für mittelgroße Kapitalgesellschaften im Gespräch. Dass eine Abschlussprüfung – bei gewissenhafter Ausübung – durchaus Sinn macht, spiegeln die folgenden Zeilen wider.
Sorgfalt der Unternehmensleitung und des Abschlussprüfers
Ein plastisches Beispiel für die „Sorgfalt“ der Unternehmensleitung ist die Gestaltung des Geschäftes durch Scheinumsätze um eine bilanzielle Überschuldung abzuwenden. Ein Vorstand hatte durch diese Scheinumsätze Verluste verheimlicht und die Abschlussprüfung es über fünf Jahre nicht bemerkt. In einem anderen Beispiel wurde durch die Geschäftsführung massiv am Warenbestand manipuliert. Der Abschluss wurde von dem Abschlussprüfer als „uneingeschränkt“ testiert. Später wurde der Insolvenzantrag eingereicht. Der Täter zeigte sich selbst an und ging vier Jahre ins Gefängnis – wegen Bilanzbetrug. Der Insolvenzverwalter machte einen Schaden von 1 Mio EUR gegen den Abschlussprüfer wg. nicht ordnungsgemäßer Abschlussprüfung geltend. Das OLG stellte dem Abschlussprüfer lediglich „leichte Fahrlässigkeit“ als Urteil aus. Bei der Beweisaufnahme durch das Gericht bzw. eines Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Prüfung im Wesentlichen aus „der Entgegennahme von EXCEL-Tabellen mit den vom Übeltäter gefälschten Werten“ erfolgt ist. Lt. Aussagen des Abschlussprüfers wurde zwar Einsicht in Rechnungen und Artikelstammblätter genommen, welche die Plausibilität (!) der vorgelegten EXCEL-Auszüge bestätigt haben. Zusammenfassend liest sich die Urteilsbegründung in etwa wie folgt:
– Ein IT-System mit Zertifikat erübrigt weitere Prüfungshandlungen
– Der Abschlussprüfer kann sich auf übergebene Umsätze stützen, ohne diese auf ihre Richtigkeit anhand der Original-Buchführungsunterlagen zu überprüfen. Eine Inventurkontrolle bei einer Warenhandelsgesellschaft scheint nicht zu den erforderlichen Prüfungshandlungen zu gehören
– Die Rechtsgrundlage einer Bilanzierungs- und Bewertungsmaßnahme braucht vom Abschlussprüfer nicht kontrolliert zu werden
– Solange keine kriminellen Machenschaften der Unternehmensleitung bekannt sind, darf der Abschlussprüfer vertrauensvoll die erhaltenen Angaben und gegebenen Auskünfte als richtig unterstellen
Wenn man solche Zeilen liest, kommt man leicht zu dem Schluss, dass eine Abschlussprüfung eine „gesellige Veranstaltung“ ohne Risiko für den Prüfer sein muss. Interessanterweise hat das Gericht geurteilt, ohne einen Blick in die Arbeitspapiere zu werfen. Das Urteil wurde ausschließlich auf Zeugenaussagen gestützt.
„Wozu also eine Abschlussprüfung?“ So die Frage der Öffentlichkeit. Dieses Urteil hat die bestehende Erwartungslücke nicht gerade verkleinert. Eine sorgfältige Abschlussprüfung umfasst nicht nur die vorgenannte „Entgegennahme von EXCEL-Tabellen“, sondern – vereinfacht und nicht abschließend dargestellt – neben der Belegprüfung von Rechnungen, Lieferscheinen, Saldenbestätigungen, Vorratsbewertungen auch die Beurteilung von Risiken und Chancen der Unternehmensplanung für die Zukunft als Ganzes. Ein Testat kann eben nicht durch „Handauflegen“ auf den Jahresabschluss und Lagebericht erteilt werden, sondern erfordert sorgfältige und anforderungsgerechte Prüfungshandlungen.
Fazit: Nach unserer Einschätzung ist es möglich die Erwartungslücke durch gewissenhafte Abschlussprüfung gering zu halten. Das geht jedoch nur durch anforderungsgerechte Mitarbeit im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch das zu prüfende Unternehmen und angemessenen Honorar für fachliches Personal. Kostendruck oder Ausspielen zwischen Prüfungsgesellschaften nützen niemandem: Weder dem Mandanten noch der Prüfungsgesellschaft.