Anhang: Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl nach HGB
Gemäß § 285 Nr. 7 HGB ist im Anhang einer Kapitalgesellschaft die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen anzugeben. Jedoch gibt das HGB an gleicher Stelle keine Hinweise