In § 51 GmbHG ist die Form der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung geregelt. Gemäß Absatz 1 hat die formelle Einladung mit der Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Der
Gemeinsam mit richten wir unsere strategische Ausrichtung weiter auf Wachstum. Haben Sie Fragen zu den Themen rund um die Jahresabschlussprüfung oder andere betriebswirtschaftliche Sachverhalte?Wir von PRC – Priller, Reinhard &