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Die Ladung zur Gesellschafterversammlung: Nur eine Formalie?

In § 51 GmbHG ist die Form der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung geregelt. Gemäß Absatz 1 hat die formelle Einladung mit der Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Der Zweck der Versammlung ist dabei jederzeit anzukündigen. Die Satzung kann hier abweichende Regelungen treffen, erfüllt die Ladung jedoch nicht die Anforderungen, so ist sie unwirksam. Beschlüsse, die in der unwirksam einberufenen Versammlung gefasst werden, sind in der Folge unter Umständen nichtig.

Wie ein Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zeigt, können jedoch auch formell ordnungsgemäße Einladungen unwirksam sein.

Hintergrund

Der Kläger, der ursprünglich einer der beiden geschäftsführenden Gesellschafter der beklagten GmbH war, legte aufgrund von persönlichen Differenzen sein Geschäftsführeramt nieder und begab sich auf eine große Segeltour. Seitdem unterhielt der Kläger keinen festen Wohnsitz mehr. Während seiner Abwesenheit beschlossen die übrigen Gesellschafter, die Anteile des Klägers einzuziehen und den Gesellschaftsvertrag zu ändern. Die Ladung hierfür erfolgte mittels eines formell ordnungsgemäßen Briefes an die letzte von ihm mitgeteilte Adresse in Abu Dhabi. Er erschien jedoch nicht.

Daraufhin reichte er Klage am Landgericht Kleve ein, da die Ladung zur Versammlung unwirksam gewesen sei. Die Anschrift sei lediglich im Interesse der Gesellschaft für geschäftliche Kontakte eingerichtet worden. Zudem sei er problemlos über seine geschäftliche E-Mail-Adresse erreichbar gewesen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19. April 2018, Az. I-6 W 2/18

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Ladung trotz der formellen Rechtmäßigkeit unwirksam sei, da in diesem Fall aufgrund der hohen Bedeutung des Partizipationsinteresses des Klägers den Umständen des Einzelfalles besondere Aufmerksamkeit zukommen müsse. In diesem Fall ging es nicht um alltägliche Entscheidungen, sondern um die Gesellschafterstellung des Klägers. Aufgrund der Schwere des Einladungsmangels sind die gefassten Beschlüsse gemäß § 241 Nr. 1 AktG nichtig.

Das Gericht führt aus, dass zwar formell ordnungsgemäß eingeladen worden sei, die Nichtigkeit der Einladung jedoch trotzdem eintritt, wenn

  1. aufgrund konkreter Umstände bereits absehbar ist, dass die formell ordnungsgemäße Einladung dem Gesellschafter nicht zugehen wird,
  2. die Möglichkeit besteht, den Gesellschafter per E-Mail zu informieren und
  3. diese Kommunikationsmöglichkeit bereits mehrfach in anderem Zusammenhang genutzt wurde.

Zusammenfassung

Es bleibt festzuhalten, dass bei der Ladung zu Gesellschafterversammlungen über die gesetzlichen (auch gemäß Satzung oder Gesellschaftervertrag) formellen Anforderungen hinaus, die individuellen Verhältnisse der Gesellschafter beachtet werden müssen. Im Sinne der Treuepflicht sollten alle vertretbaren Anstrengungen unternommen werden, um die Gesellschafter zu informieren. Andernfalls gefährden Sie die Wirksamkeit Ihrer Gesellschafterbeschlüsse.

Haben Sie Fragen zu Gesellschafterversammlungen oder weiteren Themen zum Gesellschaftsrecht? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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