Erleichterungen für den kommunalen Gesamtabschluss
Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses Gemäß § 112 Abs. 5 HGO haben Gemeinden und Städte den ersten Gesamtabschluss spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2015 aufzustellen. Die Pflicht zur Aufstellung obliegt