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BilRUG: Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Seit dem 01.01.2016 sind die Änderungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) in Kraft, welche Auswirkungen das für Sie hat soll im Folgenden kurz erläutert werden.

Eine der wichtigsten Änderungen des Gesetzes betrifft die Umschreibung der Größenklassen bei den Merkmalen Bilanzsumme und Umsatzerlöse.

Größenklassen nach BilRUG

Bilanzsumme Umsatzerlöse AN
EUR EUR
bisher BilRUG bisher BilRUG Keine Änderung
Kleinst-KG ≤350.000 ≤350.000 ≤700.000 ≤700.000 ≤10
Kleine KG ≤4.840.000 ≤ 6.000.000 ≤ 9.680.00 ≤ 12.000.000 ≤ 50
Mittelgroße KG ≤19.250.000 ≤20.000.000 ≤38.500.000 ≤40.000.000 ≤250
Große KG >19.250.000 >20.000.000 >38.500.000 >40.000.000 >250

AN = Arbeitnehmerzahl   KG = Kapitalgesellschaft

Unter- bzw. überschreitet das Unternehmen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die oben angegebenen Größenmerkmale tritt die Rechtsfolge der Einstufung ein. Hierbei ist zu beachten, dass die neuen Größenklassen für die Einstufung auch rückwirkend anzuwenden sind.

Außerdem können die neuen Größenklassen auch schon freiwillig für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre bereits angewendet werden, jedoch nur in Kombination mit der Neudefinition der Umsatzerlöse (siehe unten).

Notwendige Angaben im Jahresabschluss

Des Weiteren wurden die notwendigen Angaben im Jahresabschluss um Sitz, Registergericht und die Nummer der dortigen Eintragung erweitert, sowie wie wenn die Firma in Liquidation oder Abwicklung ist, ein Verweis auf diese Tatsache. An welcher Stelle diese Informationen zu nennen sind, ist nicht angegeben, wir empfehlen diese in den Anhang mit aufzunehmen.

Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

Für nach dem 31.12.2015 selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ist künftig, wenn die Nutzungsdauer nicht verlässlich abzuschätzen ist, eine Nutzungsdauer von 10 Jahren anzunehmen.

Umsatzerlöse

Erhebliche Änderung gab es auch im Bereich der Umsatzerlöse. Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen auszuweisen. Damit werden in diesen Posten nicht nur, wie zuvor, Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausgewiesen.

Anhang nach BilRUG

Bei Erstanwendung der neuen Definition muss im Anhang eine Angabe getätigt werden, dass sich die Umsatzerlöse des Vorjahres nicht mit den des Geschäftsjahres vergleichen lassen, sowie eine Angabe erfolgen wie die Umsatzerlöse des Vorjahres nach neuer Definition ausgefallen wären.

Außerdem sind die Posten außerordentliche Erträge bzw. Aufwendungen in der Gewinn- oder Verlustrechnung weggefallen. Diese wurden in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen bzw. Erträge eingegliedert.

Ein Anlagenspiegel ist künftig Pflichtbestandteil des Anhangs.

Informieren Sie sich jetzt für mögliche Tipps zur Änderungen des BilRUG. Wir als Wirtschaftsprüfer mit Erfahrung helfen Ihnen gerne weiter.

 

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