Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) soll demnächst einer Reform unterworfen werden. Die wichtigsten Änderungen gemäß Referentenentwurf vom 16.11.2015 finden Sie hier im Überblick:
Neue Höchstgrenze laut AÜG
Es soll eine Höchstgrenze zur Arbeitnehmerüberlassung von 18 Monaten pro Arbeitnehmer eingeführt werden. Vorherige Einsatzzeiten werden, sofern sie innerhalb der letzten sechs Monate erfolgt sind, mit einbezogen. Daher wird eine genaue schriftliche Dokumentation der Einsätze noch wichtiger.
Bei tarifgebundenen Unternehmen kann von der Höchstdauer von 18 Monaten abgewichen werden, wenn durch eine Betriebsvereinbarung eine anderen Höchstdauer festgelegt wird.
Wird diese Grenze, unabhängig ob gesetzlich oder durch Vereinbarung festgelegt, überschritten, soll ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstehen, sofern der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht.
Arbeitsverbot für Leiharbeitnehmer bei Streik
Des Weiten ist vorgesehen, dass Leiharbeitnehmer künftig nicht während Streiks beim entleihenden Unternehmen arbeiten dürfen, derzeit besteht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht für die Zeit des Arbeitskampfs.
Darüber hinaus sollen Zeitarbeitskräfte gemäß dem Entwurf bei den Schwellenwerten der Mitbestimmung mitgezählt werden.
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