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Wichtige Information: kein Ordnungsgeldverfahren bei Nichteinhaltung der Frist zur Offenlegung bis April 2024

Offenlegungsverlängerung

Das Bundesministerium für Justiz und das Bundesamt für Justiz werden vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen einleiten, welche die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen zum 31. Dezember 2023 für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 nicht einhalten können.

Damit sollen weiterhin die Belange der Beteiligten, angesichts der anhaltenden Nachwirkungen durch die COVID-19-Pandemie, angemessen berücksichtigt werden.

Haben Sie Fragen zur Offenlegung nach § 335 HGB  oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses
Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne.
Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

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