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UPDATE: Das Dilemma der Instandhaltungsaufwendungen und Anschaffungs- und Herstellungskosten

Das Dilemma der Instandhaltungsaufwendungen und Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die Frage nach der Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Aufwand sowie die mögliche Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut wirft häufig Probleme auf. Werden z. B. Renovierungen durchgeführt, stellt sich häufig die Frage, ob diese als Instandhaltungsaufwendungen zu behandeln sind oder zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Diverse Urteile des BFH und Stellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen beschäftigten sich mit dieser Fragestellung.

Die Anschaffungskosten werden gemäß § 255 Abs. 1 HGB als die Kosten betrachtet, die geleistet werden müssen, um ein Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Herstellungskosten sind gemäß § 255 Abs. 2 HGB sämtliche Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes oder dessen Erweiterung und über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung erbracht werden müssen. Renovierungsarbeiten gelten üblicherweise als Erhaltungsaufwand.

Führen die besagten Renovierungsarbeiten jedoch zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, handelt es sich dagegen nicht um Erhaltungsaufwendungen, sondern um Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine solche wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn die Arbeiten über eine mehr als nur substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, der Gebrauchswert des Gebäudes deutlich gesteigert werden kann und damit eine erweiterte Nutzung gegeben ist. Diese Kriterien sind weiterhin sehr abstrakt, daher werden unter anderem die zentralen Ausstattungsmerkmale zur Einordnung herangezogen.

Als zentrale Ausstattungsmerkmale gelten Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster. Werden drei dieser Ausstattungsmerkmale im Rahmen von Renovierungsarbeiten angesprochen, dann kann von einer Erhöhung und einer Erweiterung der Nutzung ausgegangen werden und der Standard des Gebäudes wird angehoben. Es handelt sich damit um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird eine Erweiterung z. B. durch Vergrößerung der Nutzungsfläche erzielt, handelt es sich dabei um Herstellungskosten. Diese sind ebenfalls zu aktivieren.

Update:

Am 2. Juli 2023 wurde durch das IDW die neue Fassung des IDW ERS IFA 1 n. F. veröffentlicht und ergänzt diese vorangehenden Abgrenzungen. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu sanieren, gelten nun auch Investitionen, die zu eben solchen Verbesserungen führen, als eine Verbesserung der Gebäudequalität und damit als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Es können deutliche Minderungen des Energieverbrauchs bzw. -bedarfs ebenfalls den bislang geltenden drei Ausstattnugsmerkmalen gleichgestellt werden. Dabei muss mindestens eine Reduzierung des Energieverbrauchs von 30 % zu verzeichnen sein. Dies entspricht einer Verbesserung der Effizienzklasse von zwei Stufen.

Haben Sie Fragen bezüglich der Zuordnung von Renovierungsarbeiten als Instandhaltungsaufwand oder aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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