Für die Einordnung der Größenklassen von Unternehmen wurde am 17. Januar durch das Bundesministerium für Justiz ein Änderungsantrag zur Erhöhung der Schwellenwerte veröffentlicht. Diese angehobenen Schwellenwerte dürfen bereits für Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden. Damit sind im Wesentlichen alle Abschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 betroffen.
Zur Klassifizierung werden die Anzahl der Mitarbeiter, die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse betrachtet (vgl. § 267 HGB). Änderungen ergeben sich nicht für die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter.
Bislang galten als kleine Kapitalgesellschaften solche, die eine Bilanzsumme von 6.000.000 Euro und Umsatzerlöse von 12.000.000 Euro sowie eine durchschnittliche Mitarbeiteranzahl von 50 nicht überschritten. Mit den geplanten Änderungen sollen die Schwellenwerte der Bilanzsumme auf 7.500.000 Euro und die der Umsatzerlöse auf 15.000.000 Euro erhöht werden. Sind zwei dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschritten, handelt es sich um eine mittelgroße Gesellschaft.
Für die Abgrenzung zwischen mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften waren bisher 20.000.000 Euro Bilanzsumme, 40.000.000 Euro Umsatzerlöse und 250 Mitarbeiter ausschlaggebend. Diese Werte sollen durch 25.000.000 Euro Bilanzsumme und 50.000.000 Euro Umsatzerlöse ersetzt werden.
Haben Sie Fragen bezüglich der Größenklasse Ihres Unternehmens oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!