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Personenhandelsgesellschaften: Unterschiedliche Formen 

OHG und KG

Zu den Personenhandelsgesellschaften zählen die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Vertretung, Geschäftsführung und die Haftung führen zu Unterschieden der beiden Gesellschaftsformen. Für die OHG ist laut § 105 HGB charakteristisch, dass keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Ist eine Beschränkung der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem oder mehreren Gesellschaftern auf den Betrag der Vermögenseinlage beschränkt, dann handelt es sich um eine KG gemäß § 161 HGB. Es gibt bei einer KG damit immer mindestens einen Gesellschafter, der mit seinem Privatvermögen haftet. Dieser wird als Komplementär bezeichnet. Weiterhin gibt es in einer KG den sogenannten Kommanditisten. Dies ist der Gesellschafter, der ausschließlich mit der Einlage haftet (§ 171 HGB). Nach § 176 HGB haftet der Kommanditist bis zur Eintragung ins Handelsregister wie ein persönlich haftender Gesellschafter. 

Bei der OHG sind die einzelnen Gesellschafter zur Geschäftsführung (§ 114 HGB) berechtigt. Sofern kein Widerspruch durch einen anderen Gesellschafter erfolgt, kann die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter einzeln geführt werden. Zur Vertretung der Gesellschaft ist gemäß § 125 HGB jeder Gesellschafter ermächtigt, sofern keine andere Regelung im Gesellschaftervertrag vereinbart ist. Dabei erstreckt sich die Vertretungsmacht auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte (§ 126 HGB)

Bei der KG ist laut § 170 HGB der Kommanditist nicht zur Vertretung der Gesellschaft bemächtigt. Der Kommanditist ist auch gemäß § 164 HGB von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht jedoch für Grundlagengeschäfte. Der Komplementär der Gesellschaft wird wie der Gesellschafter der OHG behandelt. 

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