Das Bundesministerium für Justiz und das Bundesamt für Justiz werden vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen einleiten, welche die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen zum 31. Dezember 2024 für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 nicht einhalten können.
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