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Direktversicherungen – eine Form der Bilanzverfälschung?

Viele Unternehmen schließen aus den unterschiedlichsten Gründen betriebliche Altersversorgungsvereinbarungen mit ihren Mitarbeitern ab. Hierfür werden zunehmend versicherungsförmige Wege wie die Direktversicherung genutzt, da auf Wunsch des Arbeitgebers oder Steuerberaters die Bilanz durch die eingegangene Verpflichtung nicht berührt werden soll.

Unmittelbare Pensionszusage

Durch diese Entscheidung wird die unmittelbare Pensionszusage vermieden. Diese erfreut sich bei den meisten Unternehmern nicht besonderer Beliebtheit, da sie verpflichtend zu einer Rückstellung auf der Passivseite führt. Diese sind besonders bei einem angestrebten Unternehmensverkauf hinderlich. Doch ist nicht die unmittelbare Pensionszusage oder -rückstellung selbst das Problem, sondern die häufig unzureichende Sicherung in Form von Vermögen auf der Aktivseite der Bilanz. Dies resultiert aus der möglichst steuergünstigen Gestaltung der genannten Sachverhalte, um die Steuerbelastungen möglichst gering zu halten.

Gefahren der Direktversicherung

Aufgrund der aufgeführten Aspekte rücken verstärkt die unmittelbaren versicherungsförmigen Pensionszusagen in den Vordergrund. Nicht zuletzt, weil den Unternehmern vermittelt wird, dass dadurch keine Kosten entstehen und sie sich nicht weiter um das Thema Altersversorgung kümmern müssten. Doch hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht nur arbeitsrechtliche Unsicherheiten, sondern auch unmittelbare Konsequenzen für die bilanzielle Betrachtung. Im IDW RS HFA 30 (Schreiben des Hautfachausschusses des Institutes der Deutschen Wirtschaftsprüfer) werden ausführliche Informationen zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen wiedergegeben.

Auswirkungen auf den Jahresabschluss

Zum Bilanzstichtag muss durch einen Versicherungsmathematiker der notwendige Erfüllungsbetrag ermittelt werden. Durch diesen Wert kommt die Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem jeweiligen Mitarbeiter zum Ausdruck. Bei dem mittelbaren Durchführungsweg ist diesem der aktuelle Zeitwert der Direktversicherung gegenüber zu stellen. Ist der Aktivwert niedriger als die Versorgungsverpflichtung handelt es sich dabei um einen Fehlbetrag (Unterdeckung) gemäß Artikel 28 Abs. 2 bzw. Artikel 48 Abs. 6 EGHGB (vgl. IDW RS HFA 30 Abschn. 4.8 Tz. 78). Für diesen Fehlbetrag gilt dann ein Wahlrecht: freiwillige Bildung einer Pensionsrückstellung oder Angabe des Betrages der Unterdeckung im Anhang. Liegt keine Unterdeckung vor, muss dies gem. IDW RS HFA 30 TZ. 93 nicht angegeben werden.

Allen Unternehmern ist es dringend zu empfehlen, die Altersversorgungsverpflichtungen auf eine Unterdeckung hin zu überprüfen. Eben auch, wenn diese über den unmittelbaren Durchführungsweg abgedeckt werden. Gerade im Hinblick auf die aktuellen Zinsentwicklungen und die dadurch angespannte Lage der deutschen Lebensversicherer führt ein möglicherweise unentdeckter Fehlbetrag zu einer falschen Darstellung der Vermögenslage eines Unternehmens. Dies kann gerade in Fällen einer bevorstehenden Due Diligence besonders wichtig sein.

Haben Sie Fragen zu Altersversorgungsverpflichtungen oder weiteren Themen zum Jahresabschluss? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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