Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden unter anderem Pensionszusagen eingesetzt. Zu unterscheiden sind die unmittelbaren und die mittelbaren Pensionsverpflichtungen. Bei den mittelbaren Verpflichtungen werden externe Pensionsfonds, Pensions- oder Unterstützungskassen oder Direktversicherungen eingesetzt. Unmittelbare Verpflichtungen bestehen bei einer Direktzusage.
Handelsrecht
Pensionsrückstellungen beruhen auf Verpflichtungen in der Zukunft, deren Höhe zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bezüglich ihrer Höhe und ihres Eintrittszeitpunktes ungewiss ist. Handelsrechtlich gelten die Pensionsrückstellungen als ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB. Voraussetzung für die Passivierung ist die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit und eine hinreichend wahrscheinliche Inanspruchnahme. Es besteht eine Passivierungspflicht. Ausgenommen von dieser Passivierungspflicht sind die „Altzusagen“ für unmittelbare Pensionsverpflichtungen. Dabei handelt es sich um Pensionsverpflichtungen vor dem 1. Januar 1987. Diese Ansprüche unterliegen einem Passivierungswahlrecht. Mittelbare Verpflichtungen unterliegen, unabhängig davon, ob es sich um Alt- oder Neuzusagen handelt, einem Passivierungswahlrecht. Allerdings ist bei Ausübung des Wahlrechtes eine Anhangangabe verpflichtend.
Für die Bewertung werden versicherungsmathematische Grundsätze herangezogen. Gemäß § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen mit ihrem „in Höhe des nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages“ anzusetzen. Künftige Gehalts- und Rentensteigerungen sind daher ebenfalls einzukalkulieren. Veränderungen der Pensionsrückstellungen werden erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Aufgrund der Verpflichtung in der Zukunft wird eine Abzinsung gemäß § 253 Abs. 2 HGB vorgenommen. Für Verpflichtungen aus Altersvorsorge gilt der durchschnittliche Zinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre, „der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt“. Die durch die Abzinsung verursachten Veränderungen werden im Finanzergebnis erfasst.
Rückdeckungsversicherungen werden häufig genutzt, um eingegangene Pensionsverpflichtungen abzudecken.
Steuerrecht
Die im Handelsrecht einem Passivierungswahlrecht unterliegenden mittelbaren Pensionsverpflichtungen unterliegen steuerrechtlich einem Passivierungsverbot, da § 6a EStG mittelbare Pensionsverpflichtungen nicht anerkennt. Weiterhin ist steuerrechtlich ein Zinssatz von 6 % (§ 6a EStG) anzusetzen. Aufgrund dessen entstehen wiederum latente Steuern.
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