Die Aktiengesellschaft hat drei Organe – Vorstand, Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Gemäß § 76 AktG ist der Vorstand zur Leitung der Gesellschaft ermächtigt. Der Vorstand ist nicht Weisungsgebunden allerdings obliegt dem Aufsichtsrat die Kontrolle. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Aufsichtsrat für höchstens 5 Jahre gewählt (§ 84 AktG). Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein. Weiterhin vertritt der Vorstand die AG nach außen und ihnen obliegt die Geschäftsführungsbefugnis, welche nicht beschränkt werden kann (§ 82 AktG). Die Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft für Schäden, die im Rahmen einer Sorgfaltspflichtverletzung entstanden sind (§ 93 AktG).
Der Aufsichtsrat wählt die Mitglieder des Vorstandes und überwacht die Geschäftsführung (§ 111 AktG).
Die Hauptversammlung als drittes Organ besteht aus den Aktionären. Der Hauptversammlung stehen gemäß § 119 AktG folgende Rechte zu:
- Bestellung des Aufsichtsrates
- Verwendung des Bilanzergebnisses
- Vergütungsprogramme für Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- Bestellung des Abschlussprüfers
- Satzungsänderungen
- Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung und zur Kapitalherabsetzung
- Auflösung der Gesellschaft
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