Neben den Gesellschaftern einer OHG oder den Komplementären einer KG etc., kann auch weiteren Personen eine Vertretungsmacht eingeräumt werden. Sowohl bei der Prokura als auch bei der Handlungsvollmacht handelt es sich um eine solche Vertretungsmacht.
Prokura gemäß § 48 ff. HGB ist dabei jedoch deutlich umfangreicher als die Handlungsvollmacht. Sie kann nur von Inhaber des Gewerbebetriebes bzw. durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft erteilt werden. Es muss eine eindeutige Erklärung über die Prokura erstellt werden, die auch im Handelsregister einzutragen ist. Übertragungen der Prokura sind nicht möglich. Prokura ist von ihrem Umfang her nicht beschränkt. Beschränkungen mit Außenwirkungen sind nicht möglich.
Die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB im Vergleich zur Prokura eingeschränkter. Sie kann sowohl vom Prokuristen erteilt werden als auch durch stillschweigende Übereinkunft (konkludente Handlung) erteilt werden. Da es sich hierbei um eine Vollmacht für bestimmte und insbesondere gewöhnliche Geschäfte handelt, ist keine Eintragung erforderlich.
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