In unserem Beitrag vom 10. März 2017 haben wir bereits über die Einführung des neuen Bestätigungsvermerkes berichtet. Mit etwas Verzögerung kommt dieser nun für die Geschäftsjahre, die nach dem 15. Dezember 2017 begonnen haben (in der Regel betrifft dies den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018) zur Anwendung. Die folgenden Ausführungen richten sich dabei ausschließlich nach Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind („Non-PIE“).
Neben einigen neuen inhaltlichen Anforderungen ist vor allem die veränderte Struktur die größte Neuerung. Um die internationale Vergleichbarkeit zu verbessern, finden sich ab sofort im Bestätigungsvermerk mehrere Prüfungsurteile wieder. Demnach erfolgt eine Trennung in ein Prüfungsurteil für die Rechnungslegung und eines für andere Prüfungsgegenstände. Innerhalb des Prüfungsurteiles der Rechnungslegung ist gesondert auf den Jahresabschluss sowie den Lagebericht einzugehen.
Inhaltliche Anforderungen
Mit dem Ziel, den Informationsgehalt des Bestätigungsvermerkes zu steigern, müssen ergänzende Angabe gemacht werden. Diese umfassen:
- Angaben zu besonders wichtigen Prüfungssachverhalten (IDW PS 401)
- Angaben zur Unternehmensfortführung (IDW PS 270 n. F.)
- Angaben zu Geschäftsberichten bzw. sonstigen Informationen (ISA 720 E.DE)
Die neue Struktur
Adressierung: Der Bestätigungsvermerk ist nunmehr direkt zu adressieren.
Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichtes
- Prüfungsurteile:
- Um die Bedeutung der Prüfungsurteile hervorzuheben, erscheinen diese künftig zu Beginn des Bestätigungsvermerkes.
- Es handelt sich hierbei weiterhin um ein „Formeltestat“, um das Prüfungsergebnis klar zu adressieren.
- Es gibt hierzu jedoch zwei Prüfungsurteile:
- Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang)
- Lagebericht
- Grundlage für die Prüfungsurteile:
- Innerhalb dieses Abschnittes hat der Abschlussprüfer eine Erklärung über seine Unabhängigkeit und die relevanten beruflichen Anforderungen zu berichten.
- Unverändert bleibt die Erklärung des Abschlussprüfers über die Einhaltung sämtlicher Berufspflichten- und –vorschriften. Hier ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass zur Erlangung des Prüfungsurteils ausreichend Nachweise vorlagen.
- Berichterstattung über eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (IDW PS 270 n. F.) (= bestandsgefährdendes Risiko i. S. d. § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB)
- Sonstige Informationen (ISA 720 E-DE):
- Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter
- Aufzählung der sonstigen Informationen
- Hinweis, dass die sonstigen Informationen nicht Teil der Prüfung sind und kein Prüfungsurteil dazu abgegeben wird; entsprechend ist auf die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers einzugehen
- Ergebnis des Lesens und Würdigens; dies ist jedoch ausschließlich bei expliziter Entbindung von der Verschwiegenheit möglich
- Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
- Die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Abschluss und Lagebericht wird dargestellt.
- Es erfolgt ein expliziter Hinweis, dass die gesetzlichen Vertreter die Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) und die Angemessenheit des Rechnungslegungsgrundsatzes der Unternehmensfortführung beurteilen müssen.
- Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
- In Grundzügen erläutert der Abschlussprüfer, wie er die Prüfung geplant und durchgeführt hat, um eine hinreichend sichere Basis für sein Prüfungsurteil zu erlangen. Die Merkmale einer Prüfung und Verantwortung des Abschlussprüfers werden dabei vergleichsweise ausführlicher dargestellt.
- Dabei gibt es die Möglichkeit des teilweisen Verweises auf eine Anlage zum Bestätigungsvermerk oder auf die Website des IDW.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
- Vermerk über andere Prüfungen
- Wie bisher wird im Bestätigungsvermerk nur auf andere Rechtsnormen Bezug genommen, sofern diese gesetzlich verlangt sind.
Haben Sie Fragen zum neuen Bestätigungsvermerk oder zu anderen Themen der Abschlussprüfung? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!