Skip to content

Der neue Lagebericht: „Sturm im Wasserglas“ oder umfassende Änderungen für mittelgroße Gesellschaften?

Vielleicht haben Sie in Fachpublikationen schon über die Änderungen bei der Lageberichterstellung gelesen oder haben von Ihrem Steuerberater davon gehört. Wir wollen den Medienspiegel sondieren und auf kleinere Unternehmen fokussieren. So bleibt nur das Wesentliche was für den Mittelstand zählt.

Grundsätzliches zum Lagebericht

Der Lagebericht ist ein Instrument, um verschiedene Adressaten (Gesellschafter, Banken, etc.) über die „Lage“ des Unternehmens umfassend zu informieren. Er soll weder dazu dienen, unternehmensspezifische Details aufzuzeigen noch Betriebsgeheimnisse zu offenbaren. Auch für das Finanzamt ist dieser i. d. R. weitgehend von nachrangiger Bedeutung. Der Lagebericht wird von den gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer) aufgestellt und legt deren Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Zukunft des Unternehmens dar. Dieser wird mit Größen aus dem Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und Planungsrechnungen (z. B. Umsatzplan, Liquiditätsplan, etc.) untermalt.

Grundsätzliche Änderungen

Mit den Neuregelungen des in Kraft getretenen CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RLUG) und des nunmehr geltenden Entgelttransparenzgesetzes ergaben sich bei der Aufstellung des Lageberichtes einige Neuerungen. Diese wurden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Neuerungen finden sich neben dem geänderten Handelsgesetzbuch auch im geänderten Deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS) 20.

Die wesentlichen Neuerungen stellen sich wie folgt dar:

  1. Das Unternehmen bzw. die gesetzlichen Vertreter müssen sich der für die Aufstellung des Lageberichtes notwendigen Verantwortung bewusst sein (CSR=Corporate Social Responsibility bzw. „Verhaltenssteuerung als Ziel“).
  2. In dem Lagebericht ist eine nichtfinanzielle Berichterstattung (z. B. soziale Aspekte, Umweltaspekte, etc.) zusätzlich notwendig.
  3. Der Lagebericht wird insbesondere um die „nichtfinanzielle Erklärung“ und die „Erklärung zur Unternehmensführung“ um das Diversitätskonzept ergänzt
  4. Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen in einem „Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“ Stellung zur Förderung und Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die hierzu eingeleiteten Maßnahmen Stellung nehmen

Die unter Punkt 2 und 3 genannten Neuerungen betreffen ausschließlich große Kapitalgesellschaften bzw. börsennotierte Unternehmen und Genossenschaften (Unternehmen von öffentlichem Interesse=Public Interest Entities oder kurz „PIE“)

Änderungen für mittelgroße Unternehmen („non-PIE“)

Wie man an den vorgenannten Erläuterungen erkennen kann, bleibt von den Neuerungen nicht mehr viel für mittelgroße Unternehmen mit flacher Hierarchie übrig. Für diese Betriebe sind folgende Punkte zu beachten:

Prozess der Aufstellung von Lageberichten

Das Unternehmen muss dokumentierte Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme) zur Aufstellung von Lageberichten vorhalten (IDW PS 350 n.F. Tz. 39 ff.). Nicht zuletzt ist diese Pflicht aus dem §43 Abs. 1 GmbHG bzw. § 93 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 2 AktG abzuleiten.

Das vorgenannte System umfasst folgende Phasen:

  • Festlegung der relevanten Berichtsteile (Grundlagen des Unternehmens, Wirtschaftsbericht, Prognose- bzw. Chancen und Risikobericht)
  • Festlegung eines Zeitplanes und von Zuständigkeiten (Wer im Unternehmen ist für welchen Teil des Lageberichtes zuständig?)
  • Wer fertigt den Entwurf des Lageberichtes aus?
  • Qualitätssicherung: Wer stellt sicher, dass die im Lagebericht enthaltenen Angaben vollständig (nach § 285 HGB), richtig und belegbar sind? Das betrifft vor allem die prognostischen Angaben und Ausführungen zu Risiken und Chancen.

Für die Dokumentation empfehlen wir eine Darlegung des Erstellungsprozesses anhand der vier Phasen mit den entsprechenden Zuständigkeiten.

Lageberichtsfremde Angaben

Das Unternehmen muss lageberichtsfremde Angaben (z.B. ausführliche Angaben zu Schwestergesellschaften bzw. deren Unternehmensumfeld), welche nicht im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Betrieb stehen gesondert kennzeichnen, weil diese für den Abschlussprüfer nicht Prüfungsgegenstand sind bzw. nicht prüfbar sind. Es empfiehlt sich hier, diese gesondert zu kennzeichnen bzw. in Untergruppen zusammenzufassen.

Fazit

Die gesetzlichen Neuerungen haben für mittelgroße Unternehmen, was den Lageberichtsumfang betrifft, nur geringe Auswirkungen. Sofern bisher freiwillige Angaben aus dem Umfeld des Unternehmens gemacht worden sind, müssen diese gesondert gekennzeichnet/abgrenzbar gestaltet werden. In den Neuregelungen werden die gesetzlichen Vertreter nunmehr verpflichtet, einen Prozess aufzuzeigen, wie der Lagebericht anforderungsgerecht erstellt worden ist. Die Prüfung dieses Prozesses ist auch Prüfungsgegenstand im Rahmen einer gesetzlichen Abschlussprüfung.

Sofern Sie Fragen bezüglich der Lageberichterstattung Ihres Unternehmens haben, wenden Sie sich an uns. Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH unterstützen Sie hierbei.

Facebook
Twitter
LinkedIn