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Herausforderungen der Abschlusserstellung in Zeiten der Corona-Krise

Das beherrschende Thema der Nachrichten ist das Corona-Virus. Viele Unternehmen spüren deutlich die wirtschaftlichen Auswirkungen. So haben einige Unternehmen ihre Produktionen eingestellt – einerseits begründet durch Lieferengpässe, andererseits aufgrund der Ansteckungsgefahr ihrer Mitarbeiter. Bei der Erstellung von Monats-, Quartals- und auch den kommenden Jahresabschlüssen müssen daher einige Punkte genauer betrachtet werden. Ggf. sind andere Beurteilungen notwendig. Folgende Punkte sind daher bei der Erstellung bzgl. der Aktiva gesondert zu betrachten:

  • Anlagevermögen

Grundsätzlich gilt, dass eine schlechte konjunkturelle Entwicklung und damit eine schlechte Ertragslage keine außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens rechtfertigen. Sollte die Produktion vorrübergehend stillgelegt sein, wie es gerade aufgrund der Corona-Krise in einigen Unternehmen der Fall ist, ist keine außerplanmäßige Abschreibung zulässig. Nur dauerhafte Stilllegung würde die außerplanmäßige Abschreibung begründen. Im Bereich des Finanzanlagevermögens sind laut IDW weiterhin die bekannten Kriterien anzuwenden.

  • Vorräte

Nach § 253 Abs. 4 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen auf das Vorratsvermögen vorzunehmen, sollte sich eine Diskrepanz zwischen Marktwert und Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben. Ausgelöst durch die aktuelle Krise kann eine außerplanmäßige Abschreibung u. a. aufgrund einer geänderten Veräußerungsfähigkeit begründet sein. Wenn die Gründe zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen, ist laut § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung unerlässlich. In einer Stellungnahme des IDW zu Auswirkungen der Corona-Pandemie wird nochmals deutlich gemacht, dass Leerkosten, die in der Zeit von Produktionsbeschränkungen und Auslastungsbeschränkungen entstehen, nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen, sondern ausschließlich als Aufwand zu erfassen sind.

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Aufgrund der konjunkturellen Auswirkungen, die das Corona-Virus mit sich bringt, kann es zu Forderungsausfällen kommen. Die Bewertungen der Einzelwertberichtigungen müssen entsprechend überprüft werden. Auch bleibt zu überprüfen, ob die Pauschalwertberichtigungen und deren zugrundeliegenden Annahmen angemessen sind oder es einer Heraufsetzung bedarf.

Folgende Punkte sind bei der Erstellung bzgl. der Passiva gesondert zu betrachten:

  • Rückstellungen

Schwebende Geschäfte müssen verstärkt daraufhin geprüft werden, ob – ausgelöst durch die Corona-Pandemie – dieses Geschäft voraussichtlich zu einem Verlust führen wird. Sollte dies der Fall sein, ist nach § 249 HGB eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Der IDW weist daraufhin, dass die Durchsicht der Verträge auf ausgehandelte Klauseln, die eine vorzeitige Beendigung ermöglichen, nicht außer Acht gelassen werden sollte.

Haben Sie Fragen zur Erstellung Ihres Abschlusses oder speziell zu den Auswirkungen der Corona-Krise? Wir von der PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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