Bilanzpolitische Maßnahmen werden genutzt, um durch unterschiedliche Ausübung von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechten Einfluss auf das Jahresergebnis zu nehmen. Nach § 246 Abs. 3 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind die gewählten Ansatz- und Bewertungsmethoden beizubehalten und nur in begründeten Fällen darf von diesen Methoden abgewichen werden. Laut IDW stellt das Corona-Virus ein „gravierendes exogenes Ereignis“ dar, welches eine Anpassung der bisherigen Bilanzpolitik rechtfertigen können.
Aktive latente Steuern unterliegen gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB zum Beispiel einem Bilanzierungswahlrecht. Sind diese also nicht aktiviert, liegt eine Unterbewertung des Vermögens vor. Ebenfalls könnten Rückstellungen im Rahmen der kaufmännischen Beurteilung überbewertet sein. Diese sogenannten stillen Reserven, die aufgrund der angewendeten Bewertungsmethoden in den Vorjahren entstanden sind, könnten durch eine Durchberechnung der Ermessensspielräume aufgedeckt werden.
Nicht außer Acht zu lassen ist hierbei, dass eine Anhangangabe, die auf die Abweichung der Ansatz- und Bewertungsmethode hinweist, verpflichtend ist. Nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist die Abweichung zu begründen und der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen.
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