Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die bisherige Bewertung des Grundvermögens zur Veranlagung für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die bisherige Einheitsbewertung des Grundvermögens muss durch den Gesetzgeber somit bis spätestens 31. Dezember 2019 neu geregelt werden. Die als verfassungswidrig verurteilten Regelungen dürfen jedoch mit Verkündigung der Neuregelung noch fünf weitere Jahre, maximal bis zum 31. Dezember 2024, angewandt werden. Wenngleich sich zunächst nichts an der Bemessungsgrundlage ändert, stellt sich in gemeinnützigen Einrichtungen grundsätzlich die Frage, wann die Grundsteuerbefreiung wirksam ist.
Grundstücke von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung) sind von der Grundsteuer befreit, soweit sie unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 AO genutzt werden. Hiervon ausgenommen ist Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird. Können die steuerbegünstigten Zwecke jedoch nur durch die Überlassung des Grundbesitzes erfüllt werden, gilt erneut die Steuerbefreiung. Dies trifft regelmäßig auf die Überlassung von Wohnraum in Pflege- oder Altenpflegeheimen zu.
Diese müssen aufgrund der Rechtsprechung des BFH zwischen einer Wohnung und sonstigem Wohnraum unterscheiden. Im Sinne des BFH sind Wohnungen einzelne oder mehrere Räume mit mindestens 20 qm Fläche. Jedoch müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Führung eines selbstständigen Haushaltes gewährleisten. Hierunter fallen z. B. Küche und Bad. Diese Räumlichkeiten müssen von den anderen Räumlichkeiten im Gebäude abgegrenzt und in sich geschlossen sein.
Da die Wohnungen in Altenpflegeheimen die Fläche von 20 qm regelmäßig überschreiten dürften, empfehlen wir zur Feststellung der Möglichkeit zur Grundsteuerbefreiung eine Einzelfallprüfung. Hierbei ist zwingend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne einer möglichen Haushaltsführung zu achten.
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