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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Tücken der selbstständigen Nutzbarkeit

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Werden Wirtschaftsgüter angeschafft, so sind diese sowohl handelsrechtlich gemäß § 253 Abs. 1 HGB als auch steuerrechtlich gemäß § 6 Abs. 2 und 2a EStG zu aktivieren. Für sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es steuerrechtliche Schwellenwerte, die für Entlastung der Unternehmer sorgen sollen. Geringwertige Wirtschaftsgüter können mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) bis netto 250 EUR sofort aufwandswirksam ohne gesonderte Erfassung gebucht werden. Zudem besteht ein Wahlrecht, die Sofortabschreibung für GWGs mit AHK bis netto 800 EUR oder die Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens mit Abschreibung über 5 Jahre) für alle Geringwertigen Wirtschaftsgüter zwischen netto 250 EUR und 1.000 EUR anzuwenden.

In den Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregelung fallen ausschließlich selbstständig nutzbare Vermögensgegenstände, die eine begrenzte Nutzungsdauer haben. Durch das Kriterium der selbstständigen Nutzbarkeit verlieren viele Wirtschaftsgüter die Klassifizierung als Geringwertiges Wirtschaftsgut, obwohl die AHK weniger als netto 800 EUR betragen.

Das praktischste Beispiel hierfür sind Peripheriegeräte für Computer. Ist ein Drucker mit Anschaffungskosten in Höhe von netto 250 EUR auf den ersten Blick ein Geringwertiges Wirtschaftsgut, so ist dieser ohne einen Computer nicht selbstständig nutzbar. Der Drucker kann folglich ohne den Computer seine betriebliche Zweckbestimmung nicht erfüllen. Peripheriegeräte müssen daher in der Regel zusammen mit dem Computer aktiviert und abgeschrieben werden.

Haben Sie Fragen bezüglich der Eignung eines Vermögensgegenstandes als GWG und deren Abschreibungen oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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