Compliance stellt alle Maßnahmen dar, welche zur Einhaltung eines regeltreuen Verhaltens der Mitarbeiter führen sollen. Insbesondere bei Stiftungen und Vereinen kommt es neben dem wirtschaftlichen Schaden zu einem enormen Reputationsverlust im Falle von Verstößen. Auch der Verlust der Gemeinnützigkeit kann drohen. Stiftungen und Vereine stehen häufiger in Veruntreuungsverdacht, wie zum Beispiel zuletzt als der AWO-Skandal ans Licht kam. Dies verdeutlicht umso mehr, dass es unabdingbar, ist ein Compliance-Management-System auch in Vereinen und Stiftungen zu integrieren. Sofern Anhaltspunkte für Compliance-Verstöße vorliegen, sollte eine interne Untersuchung des Falls eingeleitet werden. Sollte sich der Verdacht erhärten, ist im nächsten Schritt die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
Aktuell befindet sich ein Verbandssanktionengesetz in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens. Bisher konnten bei Stiftungen, Vereinen und Verbänden Straftaten lediglich mit Geldbußen geahndet werden, da das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Anwendung fand. Verfahren wurden daher selten eingeleitet. Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen klare Regelungen zur Verfolgung und Sanktionierung von Compliance-Verstößen verfolgt werden können. Interne Untersuchungen gelten dann auch als sanktionsmildernd.
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG-E werden Verbandstaten, welche als Straftaten zählen, definiert. Es gelten Bereicherungen bzw. Veruntreuung sowie Pflichtverletzungen der Verbandstätigkeit als Bestandteil. Hierbei ist es unabhängig, ob es sich um eine Leitungsperson oder eine sonstige Person handelt (§ 3 Abs. 1 VerSanG-E).
Durch den Gesetzesentwurf wird Compliance-Management-Systemen immer mehr Bedeutung beigemessen, sodass eine zeitnahe Einführung eines Compliance-Management-Systems stark in den Fokus rückt.
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