Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 hat auch die Vorschriften zu Offenlegung geändert.
Nach dem – durch das BilRUG geänderten – § 325 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk (sowie den Bericht des Aufsichtsrats) in deutscher Sprache elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, sollten sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen so sind sie unverzüglich nach deren Vorliegen zu einzureichen.
Somit ist es nun nicht mehr möglich einen ungeprüften Jahresabschluss und Lagebericht zu veröffentlichen, um die Offenlegungsfrist einzuhalten und den Bestätigungsvermerk später nachzureichen.
Enthält der Jahresabschluss nur einen Vorschlag für die Ergebnisverwendung so ist der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses nach seinem Vorliegen zu veröffentlichen.
Der Bestätigungsvermerk ist nur bei einer gesetzlichen Abschlussprüfung, nicht jedoch bei einer freiwilligen Prüfung, mit offenzulegen.
Für mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen nach § 327 größenabhängige Erleichterungen. So kann die Bilanz nach Maßgabe der für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Form veröffentlichen werden. Jedoch müssen einige Posten gesondert angegeben werden, diese werden in § 327 S. 1 Nr. 1 genannt. Des Weiteren bestehen Erleichterungen im Anhang so müssen Verbindlichkeiten- sowie Rückstellungsspiegel nicht veröffentlicht werden.
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