Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Corona-Krise rückt die Frage der Fortführung der Unternehmenstätigkeit verstärkt in den Fokus. Nach IDW PS 270 n.F. muss der Abschlussprüfer die Fortführungsprognose beurteilen. Dies führt zu einigen Auswirkungen auf den Prüfprozess. Potentielle Forderungsausfälle, Ausübung von Ermessensspielräumen bei den Rückstellungen, entstehende Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund von Verletzungen von Covenant-Klauseln oder auch die Vorratsbewertung können risikobehafteter sein und eine Anpassung der Prüfungshandlungen begründen.
Bereits zum aktuellen Zeitpunkt haben einige Unternehmen mit Liefer- sowie Absatzengpässen zu kämpfen. Im Bereich der Vorräte können dadurch die üblichen Kennzahlen (z. B. Umschlaghäufigkeit) aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit mit den Vorjahren von geringerer Bedeutung sein. Dies führt dazu, dass andere Informationen (z. B. aktuelle Marktpreise) einbezogen werden müssen.
Da es vermehrt zu potentiellen Forderungsausfällen kommen kann, werden je nach Einzelfall die Pauschalwertberichtigungen und deren zugrundeliegenden Annahmen verstärkt betrachtet.
Der Anhang und die Lageberichtsbeurteilung werden stärker in den Fokus rücken. Mit der neuen Fassung des IDW PS 350 ist bereits zum Stichtag 31.12.2019 – unabhängig von der Corona Thematik – eine Anpassung der Lageberichtsbeurteilung vorgenommen worden. Die einbezogenen Quellen sowie die Schlussfolgerungen der Prognosen sollen hierbei genauer betrachtet werden. Ziel dessen ist die Reduktion der Prognoseunsicherheit. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen wird die Prognoseerstellung erheblich komplexer. Mit der unsicheren wirtschaftlichen Entwicklung, die durch das Corona-Virus ausgelöst wurde, wird der Lageberichtsprüfung, zu der ohnehin schon neuen Prüfungsweise, mehr Aufmerksamkeit durch den Abschlussprüfer gewidmet werden.
Nicht nur auf die Prüfungshandlungen, sondern auch auf den Prüfprozess haben die Corona-Krise und die dadurch beschlossenen Kontaktverbote der Bundesregierung Auswirkungen. Vor-Ort-Prüfungen werden ausgesetzt, die Digitalisierung wird vorangetrieben. Allerdings kann dies zunächst zu erschwerten Bedingungen führen, wenn Prüfungsnachweise angefordert werden. Nichtsdestotrotz benötigt der Abschlussprüfer ausreichende und geeignete Nachweise. Unterbrechungen der Prüfung und auch Prüfungshemmnisse können die Folge sein. Je digitaler das jeweilige Unternehmen ist, desto einfacher ist die Bereitstellung der Unterlagen. Laut Hinweis des IDW tritt die Kommunikation mit der Geschäftsführung über die Auswirkungen und die Bedeutung des Corona-Virus in den Vordergrund und die Erkenntnisse sind in der Stellungnahme zur Lagebeurteilung aufzunehmen.
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