Zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden rechtlich selbstständige Unternehmen zu einem Steuersubjekt zusammengefasst (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG). Es liegt ein Über- und Unterordnungsverhältnis vor, dafür müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Eingliederungsmerkmale lassen sich in finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Merkmale unterscheiden. Das übergeordnete Unternehmen stellt dabei den Organträger und die Beteiligungsgesellschaft die Organgesellschaft dar.
Dabei besagt die finanzielle Eingliederung, dass die Organgesellschaft eine entscheidende Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung aufgrund der Beteiligungsverhältnisse innehat. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass die Organgesellschaften wirtschaftlich insoweit miteinander verknüpft sind, dass es sich um einen unternehmerischen Bereich handelt, in dem die Gesellschaften tätig sind und keine reine Vermögensverwaltung besteht. Durch die organisatorische Eingliederung wird noch die tatsächlich wahrgenommene Beherrschung des Organträgers in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft verstanden. Hierbei stellt regelmäßig die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen ein Indiz dafür dar.
Innenumsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sind nicht steuerbare Innenleistungen. Bei grenzüberschreitender Organschaft endet die Organschaft an der Grenze, das bedeutet, dass zwar die Eingliederungsmerkmale erfüllt sind, allerdings die Wirkung auf das Inland begrenzt bleibt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG).
Bei Ausgangsumsätzen ist es dabei der Organgesellschaft gestattet, die Steuernummer des Organträgers anzugeben (Abschnitt 14.5 Abs. 7 UStAE).
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