Holzhackschnitzel, die zum Verbrennen bestimmt sind, sollen gemäß dem BMF-Schreiben vom 4. April 2023 einem Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Als Begründung gilt hierbei, dass es sich um eine Art Brennholz handelt, welches gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 48 Bst. A zum UStG, dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Grundlage für die war neben dem EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022, die Folgeentscheidung des BFH vom 21. April 2022.
Wichtig ist hierbei jedoch, dass dieser ermäßigte Steuersatz ausschließlich für diejenigen Hackholzschnitzel gilt, welche für das Verbrennen bestimmt sind. Alle weiteren Holzhackschnitzel für Garten und Co. Unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.
Die Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Laut BMF-Schreiben wird für Sachverhalte vor dem 1. Januar 2023 nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
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