Die Corona-Krise stellt die weltweite Wirtschaft auf die Probe. Viele Unternehmen müssen Hilfen wie Zuschüsse oder Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen. Die unterschiedlichen Ausgestaltungen der staatlichen Hilfen führt zu verschiedenen bilanziellen Behandlungen. Doch häufig stellt sich die Frage, wie die Auswirkungen auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen aussehen. Der HFA 1/1984 beschäftigte sich bereits mit den Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen am Beispiel der öffentlichen Hand.
Zunächst muss zwischen nicht rückzahlbaren und rückzahlbaren Zuschüssen sowie bedingt rückzahlbaren Zuschüssen unterschieden werden. Dies ist davon abhängig, ob dem Zuschuss eine Bedingung zugrunde liegt.
Nicht rückzahlbare und rückzahlbare Zuschüsse
Nicht rückzahlbare Zuschüsse sind an keine weitere Bedingung geknüpft und können nach der verbindlichen Zusage in voller Höhe erfolgswirksam vereinnahmt werden. Es kann ein Ausweis als sonstiger betrieblicher Ertrag oder eine offene Absetzung vom betroffenen Aufwand (in einer Vorspalte) erfolgen. Sollte es sich allerdings um einen Investitionszuschuss handeln, dann kann dieser direkt als Anschaffungskostenminderung im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB behandelt werden. Unternehmen der öffentlichen Hand können diese als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz erfassen und entsprechend der Abschreibungsdauer auflösen.
Rückzahlbare Zuschüsse haben den Charakter eines Darlehens und müssen entsprechend als sonstige Verbindlichkeit erfasst werden.
Bedingt rückzahlbare Zuschüsse
Die bedingt rückzahlbaren Zuschüsse sind an eine Bedingung geknüpft. Einerseits kann es sich um eine aufschiebende Bedingung handeln. In diesem Fall erfolgt eine Rückzahlung nur falls die Bedingung eintritt. Da bis zum Eintritt der Bedingung keine Rückzahlungsverpflichtung vorliegt, gilt diese zunächst als nicht rückzahlbarer Zuschuss und wird entsprechend wie diese erfolgswirksam erfasst. Andernfalls kann es sich um eine auflösende Bedingung handeln. Dabei besteht solange eine Rückzahlungsverpflichtung bis das Eintreten der Bedingung zum Wegfall der Zahlungsverpflichtung führt. Damit wird die ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss mit auflösender Bedingung bis zum Eintritt der Bedingung als rückzahlbarer Zuschuss behandelt und damit in den sonstigen Verbindlichkeiten erfasst.
Sofern Rechtsansprüche auf Zuschüsse bestehen, sind diese aufgrund der periodengerechten Zuordnung als Forderung zu aktivieren – unabhängig vom Zahlungseingang. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag gestellt wurde und um Zeitpunkt der Abschlusserstellung bewilligt wurde.
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