Grundsätzlich gilt, dass Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von Non-Profit-Organisationen als gemeinnützigkeitsschädlich angesehen werden und es daher zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit kommen kann. Die Corona-Krise zeigt nochmal deutlich auf, dass sich Verluste nicht zwingend aufgrund eines Verstoßes der Gemeinnützigkeit begründen lassen, sondern äußere Effekte maßgeblichen Einfluss nehmen können.
In einem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wurde bekannt gegeben, dass Verluste des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebes, die aufgrund der Corona-Krise entstanden sind, ausgeglichen werden dürfen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Hierbei ist jedoch eine lückenlose Dokumentation als Nachweis nötig, dass die Verluste durch die Corona-Krise ausgelöst wurden.
Diese Regelung gilt bis 31.12.2020. Der Ausgleich von dauerhaften Verlusten aus dem ideellen Bereich ist hingegen nicht Bestandteil der Auflockerung. Früher gebildete Rücklagen dürfen ebenfalls zum Ausgleich der Verluste herangezogen werden. Damit ist der Ausgleich mit Überschüssen der vorangegangenen sechs Wirtschaftjahre oder ggf. dem des Folgejahres denkbar.
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