Die Bundesregierung hat Ende Juni 2017 relativ kurzfristig im Zusammenhang mit der Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) die Einrichtung eines neuen elektronischen Transparenzregisters beschlossen.
Wer ist betroffen?
Vor allem Geschäftsführung bzw. Vorstände von juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH, UG, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaften (SE), eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaften).
Was ist zu tun?
Der vorgenannte Personenkreis hat die Pflicht, die vom Transparenzregister verlangten Informationen einzuholen und bei bestehender Verpflichtung in das elektronische Transparenzregister einzustellen.
Was ist zu veröffentlichen?
– Vor- und Nachname
– Geburtsdatum
– Wohnort und
– Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten (=ausschließlich natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auch natürliche Personen auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird; Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt)
Gibt es Ausnahmen?
Bei den Rechtspersonen und Personengesellschaften, bei denen sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben (vgl. § 20 Abs. 2 GwG) und diese dort elektronisch abrufbar sind, ergeben sich Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht (u.a. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Bekanntmachungen nach § 20 Abs. 6 Aktiengesetz, Stimmrechtsmitteilung nach §§ 26, 26a Wertpapierhandelsgesetz und Liste der Gesellschafter von GmbHs und Unternehmergesellschaften sowie Gesellschaftsverträge, die elektronisch im Handelsregister abrufbar sind). Die Überprüfung, ob die Daten vollständig in den anderen Veröffentlichungen abrufbar sind, obliegt jedoch den betreffenden Personen!
Wann müssen die Informationen öffentlich hinterlegt sein?
Die Mitteilungen hätten erstmals bis zum1. Oktober 2017 in das Transparenzregister eingestellt werden müssen. Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.
Wo müssen die Informationen hinterlegt werden?
Die Bundesanzeiger-Verlags GmbH wurde durch die Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters bis 31. Dezember 2024 mit der Führung des Registers beliehen. Der Link zum Transparenzregister (mit weiteren Informationen Kurzanleitung, AGB, etc.) lautet: http://www.transparenzregister.de.
Wir von PRC stehen Ihnen selbstverständlich gerne für Fragen und Hilfestellungen im Rahmen des Transparenzregisters zur Verfügung.