Für die Land – & Forstwirtschaft konnte gemäß § 24 Abs.1 S. 1 UStG grundsätzlich bislang die Durchschnittsbesteuerung gewählt werden. Dieser Durchschnittssteuersatz beträgt 10,7 %. Mit Änderung des Jahressteuergesetzes 2020 wurde jedoch eine Umsatzgrenze eingeführt. Bei deren überschreiten muss auch für den Land- & Forstwirtschaftlichen Betrieb auf die Regelbesteuerung zurückgegriffen werden. Diese Grenze wurde auf 600.000 € festgelegt. Der Gesamtumsatz des Betriebes des Vorjahres wird zur Abstimmung herangezogen.
Diese Regelung gilt für Zeiträume nach 2021. Damit müssen Betriebe, die Land – & Forstwirtschaft betreiben ihre in 2021 erzielten Umsätze auf Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze prüfen. Zu beachten ist hierbei, dass alle steuerbaren Umsätze betrachtet werden müssen. Diese Regelung trifft viele Gemeinden oder Eigenbetriebe die z.B. für die Wasserversorgung zuständig sind, Schwimmbäder betreiben und nebenbei in geringen Umfang Holz verkaufen. Die Umsätze der Wasserversorgung können dabei die Umsatzgrenze von 600.000 € überschreiten, wodurch selbst geringe Umsätze aus Holzverkauf der Regelbesteuerung unterworfen sind.
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