Während der letzten Monate waren aufgrund der Corona-Pandemie Bewirtungen im geschäftlichen Bereich nicht relevant. Es ist noch kein Ende der Krise in Sicht, dennoch werden wieder geschäftliche Termine persönlich wahrgenommen. Aus diesem Grund veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zu den Anforderungen an Bewirtungsbelege. Die neuen Regelungen verschärfen die bisherigen Anforderungen und sind zum gerechtfertigten Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) unbedingt zu erfüllen.
Neben einer genauen Dokumentation von Tag, Ort, Teilnehmer sowie Anlass der Bewirtung werden insbesondere an Bewirtungsrechnungen bis 250 € höhere Anforderungen gestellt. Damit müssen aus ertragssteuerlicher Sicht ausdrücklich Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum sowie Steuernummer des Bewirtungsbetriebes ausgewiesen werden. Umsatzsteuerrechtlich sind diese Angaben für Rechnungen über 250 € bereits verpflichtend. Die sogenannten Kleinbetragsrechnungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Bewirtungsbelege bilden nun die Ausnahme davon.
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