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Neudefiniton der Umsatzerlöse durch das BilRUG

Die Änderung der Definition der Umsatzerlöse ist eine der wichtigsten Änderungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG). Erstmals sind diese neuen Regelungen für Jahre anzuwenden, welche nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das heißt sie finden i.d.R. erstmals im Jahresabschluss mit dem Stichtag zum 31. Dezember 2016 Anwendung, sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht.

Die bisherige Definition der Umsatzerlöse sah vor, dass Umsatzerlöse auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit sowie auf typische Erzeugnisse und Waren bzw. typische Dienstleistungen beschränkt waren. Diese Beschränkung wurde im Rahmen des BilRUG aufgehoben. Nunmehr zählen alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen zu den Umsatzerlösen.

Das hat insbesondere zur Folge, dass Sachverhalte, die bisher unter den sonstigen betrieblichen Erträgen abgebildet wurden, künftig zu den Umsatzerlösen zählen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Verkäufe an Mitarbeiter (z.B. aus einer Kantine oder Betriebstankstelle)
  • Miet- und Pachterträge
  • Gelegentliche Provisionserträge
  • Erlöse aus Wartungsarbeiten
  • Verkäufe von Vorführprodukten
  • Schrottverkäufe von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
  • Konzernumlagen und sonstige Erträge von Gesellschaftern, die einen Leistungsaustausch darstellen

Sachverhalte die weiterhin unter den sonstigen betrieblichen Erlösen auszuweisen sind:

  • Auflösung von Rückstellungen und Einzelwertberichtigungen
  • Herabsetzung von Pauschalwertberichtigungen
  • Zuschreibungen auf Anlagevermögen
  • Rückvergütungen (Boni) sofern keine Anschaffungspreisminderung vorliegt
  • Konzernumlagen und sonstige Erträge, die keinen Leistungsaustausch darstellen (z.B. Haftungsvergütungen)

Die oben genannten Beispiele sollen eine Orientierungshilfe sein, haben Sie weitere Fragen zur Neudefinition der Umsatzerlöse, zum BilRUG oder weiteren Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine Email oder rufen Sie uns an!

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