Spätestens seitdem die Europäische Zentralbank (EZB) von Banken, welche über dem Mindestreservesoll Geld bei ihr anlegen negative Zinsen fordert, wird diese Thematik auch für Jahresabschlüsse bedeutend.
Wie sollen negative Zinsen auf Giro-Konten im Abschluss ausgewiesen werden?
Eine viel vertretende Meinung lautet, dass negative Zinsen auf Geldanlagen und Girokonten unter „Sonstigen Zinsen und ähnliche Erträge“ in der Gewinn- und Verlustrechnung als ertragsmindernder Faktor ausgewiesen werden sollten, analog dazu sollen negative Zinsen auf Kredite und Kontokorrentkonten unter „Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ als aufwandsmindernder Faktor ausgewiesen werden. Die daraus folgende Durchbrechung des Verrechnungsverbots von Aufwendungen und Erträgen gemäß § 246 (2) HGB wird mit der Ausnahmesituation die durch negative Zinsen entsteht begründet.
Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht gängiger Bilanzierungspraxis und ist daher nicht empfehlenswert. Viel mehr ist der Ansatz der Minderung der Forderung bzw. Verbindlichkeit anzuwenden.
Negative Zinsen auf Anlagen und Girokonten mindern den auszuweisenden Aktivbetrag in der Bilanz gemäß strengem Niederstwertprinzip. Daher ist zum Bilanzstichtag auf den tatsächlichen Erfüllungsbetrag abzuschreiben.
Auch hier ist das Vorgehen analog auf der Passivseite negative Zinsen auf Verbindlichkeiten mindern den Erfüllungsbetrag der Schulden, diese sind damit ertragswirksam auf den Erfüllungsbetrag zum Bilanzstichtag zu korrigieren.
Wie sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr abzuzinsen?
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind gemäß HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangene sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Bei negativen Zinsen würde dies zu einer Auf- statt zu einer Abzinsung führen, jedoch ist festzustellen, dass der Marktzinssatz niemals unter 0 % fallen kann. Eine Abzinsung würde in einer solchen Situation schlichtweg entfallen.
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