Zum Jahresende wird es ernst: Die Steuerbehörden verlangen eine elektronische Bilanz (E-Bilanz) – auch für kommunale Betriebe.
Wurde in manchen Finanzbehörden noch bis in das Jahr 2017 die Augen zugedrückt und man war mit einem Jahresabschluss in Papierform einverstanden, wird es für den Jahresabschluss 2018 nunmehr erforderlich eine elektronische Bilanz einzureichen. Die eigentliche Nichtbeanstandungsregelung galt nur bis in das Jahr 2014. Sind Sie oder ihr Steuerberater für die E-Bilanz bereit? Haben Sie einen Auftrag hierfür bereits erteilt? Fragen, über die sie sich als Geschäftsführer oder Betriebsleiter frühzeitig Gedanken machen sollten.
E-Bilanz-Taxonomien
Die Betriebe der öffentlichen Verwaltung sind vor neue Herausforderungen gestellt: Steuerpflichtige (also auch Betriebe der öffentlichen Verwaltung) führen ihre Bücher meist nach Regeln der kommunalen Verwaltung (GemHVO/HGO). D.h. die Bilanzierungsvorschriften hinsichtlich Ausweis und Bewertung weichen von denen den Handels- und Steuerrechts ab. Die Übermittlung der Daten an das Finanzamt erfolgt grundsätzlich in der Gliederungsform der sog. „Kerntaxonomie“. Die Gliederung für kommunale Betriebe und Eigenbetriebe unterliegen Branchen- bzw. Ergänzungstaxonomien.
Eigenbetriebe und Betriebe gewerblicher Art
Fallen Tätigkeiten von Eigenbetrieben und der kommunalen Körperschaft aus dem hoheitlichen – steuerfreien – Bereich, besteht für den nicht-hoheitlichen Bereich eine Pflicht zur Abgabe einer E-Bilanz. Mit Hilfe der Ergänzungstaxonomie kann der zu übermittelnde Datensatz an die eigenbetriebsspezifischen angepasst werden.
Kommunale Unternehmen in privater Rechtsform
Privat organisierte öffentliche Unternehmen (GmbH oder AG) müssen ebenfalls eine E-Bilanz erstellen, sofern eine Steuerpflicht vorliegt. Auch hier sind die Kerntaxonomie oder Ergänzungstaxonomien zu verwenden.
Handlungsbedarf
Während es im privaten Bereich möglich ist, manuell Daten über ein Erfassungs-Tool an die Finanzverwaltung zu schicken, wird bei einer E-Bilanz keine Software-Unterstützung vom Fiskus angeboten. Der Steuerpflichtige muss somit einen E-Bilanz-Datensatz in XBRL-Format erstellen lassen und an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Rechnungswesensoftware bei öffentlichen Betrieben ist somit auf eine E-Bilanz-Fähigkeit zu überprüfen. Hierzu ist auch die Konsultation ihres Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers hilfreich.
Wirkt sich die E-Bilanz auf die unterjährige Buchungstechnik aus?
Bereits während des Jahres ist darauf zu achten, das „E-Bilanz-konform“ gebucht werden muss. Ist dieses nicht der Fall, so führt dies zu erhöhten Rückfragen vom Finanzamt oder Nacharbeit durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.
Ausblick
Es ist auch Ziel der Finanzverwaltung, veranlagungsrelevante Informationen an den Steuerpflichtigen zurück zu übermitteln. Daher ist ein Überprüfung der Prozesse und der Software in den öffentlichen Betrieben unabdingbar.
Haben Sie Fragen zur E-Bilanz bei öffentlichen Betrieben? Wir von PRC stehen gerne zur Verfügung!