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Buchführungspflicht

Buchführungspflicht

Wird von Buchführungspflicht gesprochen, so wird immer die doppelte Buchführung gemeint. Das „Doppelte“ ergibt sich daraus, dass grundsätzlich zwei Konten bei einem Geschäftsvorfall angesprochen werden. Bei einer „einfachen“ Buchführung würde nur die Auszahlung oder Einzahlung aufgelistet werden.

Nicht jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet, eine doppelte Buchführung zu nutzen. Während Kapital- und Personenhandelsgesellschaften dazu verpflichtet sind, sind Einzelunternehmen berechtigt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu nutzen, sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer wurden die Berechnungen der Umsatzgrenzen der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) neu definiert. Die Umsatzgrenze liegt unverändert bei 600.000 Euro. Bisher galten nur die Umsätze aus Kreditgeschäften, Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen sowie Umsätze aus Versicherungsverhältnissen als steuerfreie Umsätze, die nicht in die Berechnung einbezogen werden mussten. Die Berechnung wird nun an die Ist-Besteuerung des § 19 Abs. 3 UStG angelehnt. Es sind damit alle steuerfreien Umsätze und Hilfsumsätze von den Umsätzen abzuziehen.

Die neue Methode wird für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, angewendet (BMF-Schreiben vom 5. Juli 2021).

Haben Sie Fragen bezüglich Ihrer Buchführungspflicht oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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