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Währungsumrechnung in der Handels- und Steuerbilanz

Währungsumrechnung

Durch internationale Tätigkeiten werden immer mehr Geschäfte in Fremdwährung abgeschlossen. Gemäß § 244 HGB ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Im Rahmen der Währungsumrechnung stellt sich häufig die Frage, welcher Umrechnungskurs herangezogen werden kann und ob diese Umrechnung ebenfalls steuerrechtlich Anwendung findet oder ob eine Abweichung des Umrechnungskurses in der Steuerbilanz zu latenten Steuern führt.

Umrechnungskurse

Der Geldkurs ist der Kaufpreis einer Devise.

Der Briefkurs ist der Verkaufspreis einer Devise.

Der Devisenkassamittelkurs ergibt sich als arithmetisches Mittel aus Geld- und Briefkurs.

Handelsbilanz

Für die Zugangsbewertung nennt das HGB keinen verbindlich zu nutzenden Kurs.

Zum Stichtag hat die Währungsumrechnung gemäß § 256a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs zu erfolgen. Bei einer Restlaufzeit von 1 Jahr oder weniger finden das Anschaffungskostenprinzip (§253 Abs. 1 S. 1 HGB) sowie das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) keine Anwendung. Somit kann ein höherer Ausweis als die Anschaffungskosten erfolgen. Es muss ein noch nicht realisierter Gewinn aus Währungsumrechnung erfolgswirksam ausgewiesen werden. Sofern es sich um Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr handelt, ist gemäß dem Vorsichtsprinzip der niedrigere Wert bei Forderungen und der höhere Wert bei Verbindlichkeiten (Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB) anzusetzen.

Steuerbilanz

Die Zugangsbewertung unterliegt im Steuerrecht ebenfalls keiner besonderen Regelung, sodass analog der handelsrechtlichen Bewertung eine Zugangsbewertung erfolgt.

Die Folgebewertung im Steuerrecht sollte auch zum Devisenkassamittelkurs erfolgen. Sofern Abweichungen zwischen Zugangs- und Folgebewertung bestehen, unterscheidet hingegen das Steuerrecht zwischen Anlagevermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten.

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind zum Zeitpunkt der Lieferung zu bewerten.

Forderungen, die zu einem höheren Euro-Ausweis führen würden, dürfen nur mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Das heißt, ein noch nicht realisierter Gewinn darf nicht ausgewiesen werden. Führt die Umrechnung am Stichtag jedoch zu einem geringeren Euro-Ausweis, dann ist dieser steuerrechtlich nur anzusetzen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).

Führt die Umrechnung einer Verbindlichkeit zu einer niedrigeren Verbindlichkeit erfolgt der Ausweis weiterhin mit den historischen Anschaffungskosten. Bei einer höheren Verbindlichkeit hingegen darf nur bei einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung eine Anpassung erfolgen.

Auswirkungen bei abweichenden Währungsumrechnungen

Fall 1: Aufwertung des Euros gegenüber einer Fremdwährung

Forderungen

In der Handelsbilanz werden Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr höher bewertet. Es wird ein nicht realisierter Gewinn ausgewiesen. Steuerbilanziell darf jedoch nicht über Anschaffungskosten angesetzt werden. Der Ausweis der Aktivseite der Handelsbilanz wird damit höher als in der Steuerbilanz. Es müssen passive latente Steuern gemäß § 274 HGB gebildet werden.

Verbindlichkeiten

In der Handelsbilanz müssen Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt werden. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten gilt analog den Forderungen, dass der niedrigere Stichtagswert anzusetzen ist. In der Steuerbilanz hingegen bleiben die Verbindlichkeiten mit den Anschaffungskosten bilanziert. Damit ist der Ausweis der Passivseite der Handelsbilanz geringer als in der Steuerbilanz. Es müssen auch in diesem Fall passive latente Steuern gebildet werden.

Fall 2: Abwertung des Euros gegenüber einer Fremdwährung

Forderungen

Handelsbilanziell müssen Forderungen zum Stichtag mit dem Devisenkassamittelkurs bewertet werden. Aufgrund des Vorsichtsprinzips wird eine Forderung damit zu einem niedrigeren Wert ausgewiesen, wenn der Euro eine Abwertung erfahren hat. Steuerbilanziell kann diese Abwertung nur erfolgen, wenn die Abwertung von voraussichtlich dauernder Wertminderung ist, ist dies nicht der Fall, würde der Ausweis der Handelsbilanz auf der Aktivseite niedriger als der Ausweis in der Steuerbilanz sein. Es entstehen aktive latente Steuern. Diese unterliegen einem Aktivierungswahlrecht (§ 274 Abs. 1 HGB).

Verbindlichkeiten

Ein abgewerteter Euro führt zu einer höheren Verbindlichkeit. Aufgrund des Vorsichtsprinzips ist der höherer Wert anzusetzen. In der Steuerbilanz gilt dies wiederum nur, wenn die Abwertung von voraussichtlicher Dauer ist. Sofern die Abwertung nicht von voraussichtlicher Dauer ist, dann müssen die Verbindlichkeiten mit dem geringeren Wert stehen bleiben. Die Handelsbilanz weist auf der Passivseite damit einen höheren Wert aus als in der Steuerbilanz. Es entstehen ebenfalls aktive latente Steuern, für die ein Aktivierungswahlrecht besteht.

Haben Sie Fragen zur Währungsumrechnung oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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