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Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden bis 31.12.2021

Sachspenden

Zahlreiche Einzelhändler haben aufgrund der Corona-Krise und der damit zusammenhängenden Schließungen des Einzelhandels Waren auf Lager, die nicht wie geplant verkauft werden können. Die Winterware muss nun weichen, damit Platz für die Sommerware geschaffen werden kann. Viele Einzelhändler müssen also ihre Ware loswerden. Eine Möglichkeit ist, ihre Ware daher an Non-Profit-Organisationen zu spenden und damit die Bedürftigen zu unterstützen. Die Zahl der Bedürftigen hat durch die Corona-Krise und der daraus resultierenden erhöhten Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit zugenommen.

Allerdings werden Sachspenden umsatzsteuerrechtlich wie ein Verkauf gewertet. Der Einzelhändler muss die Umsatzsteuer entrichten, da er die auf die Ware entfallende Umsatzsteuer dem Endverbraucher nicht berechnen kann. Der Spendenabzug kann die zu entrichtende Umsatzsteuer jedoch nicht vollständig kompensieren, da der Abzug der Höhe nach begrenzt ist. Teilweise kann es daher günstiger sein, Ware zu vernichten, statt diese an Bedürftige zu spenden.

Das Bundesfinanzministerm verzichtet mit Schreiben vom 18. März 2021 zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 auf die Umsatzsteuer bei Sachspenden. Damit soll verhindert werden, dass Waren vernichtet werden. Geichzeitig soll das Spendenaufkommen dadurch erhöht werden.

Haben Sie Fragen bezüglich Ihrer Sachspenden oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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