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Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Die Bundesregierung hat mit Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften die Änderung des Abzinsungssatzes von Pensionsrückstellungen beschlossen.

 Die bisher geltende Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre hatte durch die Niedrigzinsphase dazu geführt, dass Pensionsrückstellungenen immer weiter in ihrer Höhe gestiegen sind, was zu Belastungen des Ergebnisses der Unternehmen geführt hat.

 Um dem entgegen zu wirken, ist nun für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden (im Regelfall ab Geschäftsjahr 2016), eine Abzinsung zum durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten zehn Jahre beschlossen worden. Dies führt zu einer Entlastung der Unternehmen, da der Rückstellungsbetrag sinkt.

Der Differenzbetrag zwischen der Pensionsrückstellung zu einem Abzinsungssatz der letzten sieben und der letzten zehn Geschäftsjahre ist ausschüttungsgesperrt. Dies gilt für das laufende sowie für alle folgenden Geschäftsjahre. Der ausschüttungsgesperrte Betrag muss einzeln, neben eventuellen weiteren Ausschüttungssperren im Anhang angegeben werden.

Für das Geschäftsjahr 2015 besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der Neuregelung, bei Ausübung des Wahlrechts ist auch dies im Anhang anzugeben.

Haben Sie weitere Fragen zu Pensionsrückstellungen, der Bilanz oder weiteren Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine Email oder rufen Sie uns an!

 

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