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Auswirkungen des BilRUG auf die GuV

BilRUG GuV Gliederung Umsatzerlöse PRC - Priller, Reinhard & Coll. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, kurz BilRUG, verpflichtend anzuwenden. Eine zentrale Änderung betrifft die Definition der Umsatzerlöse. Darüber hatten wir bereits in einem anderen Beitrag berichtet.

Nachfolgend sollen die wesentlichen Auswirkungen des BilRUG auf die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dargestellt werden.

Bei der Neudefinition der Umsatzerlöse stellt sich zunächst die Frage, ob die Umsatzerlöse des Vorjahres in der Vorjahresspalte der GuV nach der neuen oder nach der alten Definition ausgewiesen werden sollten. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat hierzu festgestellt, dass beide Wege möglich sind. Bei einer Anpassung der Umsatzerlöse des Vorjahres ist darauf zu achten, dass die Folgewirkungen auf Bilanz und die übrigen GuV-Posten berücksichtigt werden. Wenn so z.B. die Mieterträge des Vorjahres, zwecks Anwendung der Neudefinition der Umsatzerlöse, statt in den sonstigen betrieblichen Erträge in den Umsatzerlösen ausgewiesen werden, müssen auch die zu diesem Zeitpunkt offenen Zahlungen in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen werden. Ebenso verhält es sich bei den dazugehörigen Aufwendungen im Materialaufwand welche in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen werden müssen. Diese Folgewirkungen sind unbedingt zu beachten, wenn eine Anwendung der Neudefinition der Umsatzerlöse für die Vorjahresspalte in Betracht gezogen wird. Wenn die Neudefinition nicht angewendet wird, sind die Umsatzerlöse des Vorjahres, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, im Anhang nach der Neudefinition darzustellen.

Des Weiteren sind im Rahmen des BilRUG die Posten außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen entfallen. Das IDW hat dazu erklärt, dass es nicht möglich ist, diese Posten in der Vorjahresspalte unverändert auszuweisen und im aktuellen Jahr als Leerposten darzustellen. Vielmehr ist verpflichtend die neue GuV-Gliederung anzuwenden und außerordentliche Posten – sofern angefallen – auf die übrigen GuV-Posten zu verteilen.

Aufwendungen und Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung bzw. außergewöhnlicher Bedeutung sind nunmehr zwingend im Anhang zu erläutern.

Haben Sie weitere Fragen zur Neudefinition der Umsatzerlöse, zum GuV-Gliederungsschema nach BilRUG oder weiteren Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine Email oder rufen Sie uns an!

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