Die Begriffe innergemeinschaftlicher Erwerb und innergemeinschaftliche Lieferung werden häufig synonym verwendet, dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte. Es sollte daher auf die Unterscheidung geachtet werden, denn dies führt unter anderem zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlungen.
Vom innergemeinschaftlichen Erwerb wird gesprochen, wenn aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet eine Lieferung in das Inland erfolgt. Erfolgt umgekehrt die Lieferung vom Inland in das Gemeinschaftsgebiet handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) im Inland. Grundlage für die umsatzsteuerliche Beurteilung wird durch § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG festgelegt. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb ergibt sich ein steuerbarer und steuerpflichtiger Sachverhalt. Der Ort der Lieferung gilt als im Inland gelegen, da sich der Gegenstand am Ende der Lieferung im Inland befindet (§ 3d Satz 1 UStG). Die innergemeinschaftliche Lieferung ist zwar steuerbar, allerdings ergibt sich aus § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6a UStG eine Steuerbefreiung.
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