Handelsvertreter werden häufig mittels Provisionen für ihre Vertriebstätigkeiten entlohnt. Damit erhalten Sie erst in dem Moment, wenn es zu einem Geschäftsabschluss kommt, eine Vergütung (§ 87 HGB). Dem Handelsvertreter entsteht damit eine Provisionsanwartschaft, wenn der Kunde den Vertrag mit dem Unternehmen eingeht. Wird der Vertag ausgeführt und letztendlich vom Kunden bezahlt, dann besteht der unbedingte Provisionsanspruch.
Sofern nur eine Provisionsanwartschaft besteht, da das Geschäft noch nicht abgeschlossen und vom Kunden bezahlt wurde, ist eine Provision noch nicht zu aktivieren. Es fehlt zunächst die Gewinnrealisierung, weil diese erst mit Vollendung des Geschäfts entsteht. Häufig werden jedoch Vorschüsse auf die Provisionen geleistet. Sollte das Geschäft nicht zustande kommen, hat in diesem Falle eine Rückzahlung zu erfolgen. Sofern Provisionszuschüsse geleistet wurden, sind diese beim Empfänger als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.
Die dazugehörigen – im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden – angefallenen Aufwendungen dürfen nicht als unfertige Leistungen aktiviert werden, da kein Wirtschaftsgut entstanden ist. Handelsvertreter erhalten in der Regel für fortlaufende Vertriebsaufgaben die Provisionen und haben gleichzeitig laufende Ausgaben, die regelmäßig von ihrer Art und Höhe her – zwar mit Schwankungen, aber dennoch gleichmäßig – anfallen. Es handelt sich damit um laufende Aufwendungen.
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