Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurden erstmals seit 2013 umfangreiche Änderungen zur Förderung von ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften beschlossen. Neben den Änderungen des Übungsleiterfreibetrages und der Ehrenamtspauschale sowie der Zuwendungsnachweise, ergaben sich neue Regelungen für die Freigrenzen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, im Bereich der Mittelweitergabe sowie der zeitnahen Mittelverwendung.
Freigrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
Einnahmen und Ausgaben, die nicht zur Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes entstehen, sind von den Steuervergünstigungen ausgenommen (§ 64 AO). Sofern die Einnahmen inkl. der Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Freigrenze nicht übersteigen, sind diese von der Körperschafts- sowie Gewerbesteuer ausgenommen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde die Freigrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes von 35.000 € auf 45.000 € erhöht.
Steuerlich unschädliche Betätigungen bei der Mittelweitergabe
Mit der Änderung der Abgabenordnung wird eine einheitliche Regelung zur Mittelweitergabe getroffen. Gemäß § 58 AO ist es steuerbegünstigten Körperschaften gestattet, anderen Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, Mittel ohne Auswirkungen auf die Steuervergünstigung weiterzugeben. Voraussetzung ist, dass die Körperschaft, die die Mittel erhält, selbst ebenfalls steuerbegünstigt ist. Mit Einführung des § 58a AO werden die Voraussetzungen festgelegt, wann eine Weitergabe von Mitteln schutzwürdig ist.
Zeitnahe Mittelverwendung für kleinere gemeinnützige Körperschaften
Um als gemeinnützige Körperschaft zu gelten, müssen die Tätigkeiten darauf ausgerichtet sein, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. In § 55 AO ist geregelt, wann Selbstlosigkeit vorliegt. Unter Abs. 1 Nr. 5 ist festgelegt, dass eine zeitnahe Mittelverwendung zu erfolgen hat. Diese zeitnahe Mittelverwendung ist erfolgt, sofern die Mittel innerhalb von zwei Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet wurden. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde ergänzt, dass gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € von der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen sind. Zu diesen Einnahmen zählen alle in den vier Sphären (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) erzielten Einnahmen.
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